JuraForum.de > Lexikon > S > Sale-and-lease-back-Vertrag
Sonderform des Leasing.
Beim Sale-and-lease-back-Leasing wird das Leasingobjekt vom Eigentümer zunächst an den Leasinggeber verkauft. Dieser verleast das Leasinggut dann an den Leasingnehmer, dem früheren Eigentümer. Das Sale-and-lease-back ist sowohl in der Form des Finanzierungs-Leasing als auch als Operate-Leasing möglich.
Leasingobjekte des Sale-and-lease-back-Vertrages können sowohl Wirtschaftsgüter sein, die von dem späteren Leasingnehmer neu erworben worden sind als auch Wirtschaftsgüter, die sich bereits länger in seinem Eigentum befunden haben.
Der Kauf- und der Leasingvertrag bilden bei dieser Form des Leasinggeschäftes eine rechtliche Einheit.
Die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten ist insbesondere bei gebrauchten Leasingobjekten Beschränkungen unterworfen: Ausgangspunkt ist auch hier die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Voraussetzung der Absetzbarkeit ist, dass die Restnutzungsdauer des Leasingobjektes bei Abschluss des Vertrages noch mindestens 40 % beträgt. Die höchstens absetzbare Leasingzeit besteht aus dem Rest der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzüglich 10 % der ursprünglich betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Die Frage, ob im Falle der Übertragung bzw. Rückübertragung des Leasingobjekts ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist in dem Urteil BFH 09.02.2006 - V R 22/03 grundsätzlich verneint worden.
Danach kann der Übertragung des Eigentums an dem Leasingobjekt eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge des Ausschlusses eines Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung sowie deren tatsächliche Dürchführung.
Nach der Änderung des § 63 Abs. 2 BHO dürfen seit September 2005 auch unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. Dadurch wird insbesondere Sale-and-lease-back-Projekten ein erweiterter Anwendungsspielraum eröffnet. Die Änderungen erfolgten zur Förderung eines weiteren Ausbaus der Public Private Partnership-Maßnahmen.
§§ 535 ff. BGB
§ 39 AO
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