JuraForum.de > Lexikon > S > Saison-Kurzarbeitergeld
In Wirtschaftszweigen, in denen witterungsbedingt in den Wintermonaten nicht gearbeitet werden kann bzw. keine Arbeitsaufträge bestehen, kommt es während dieser Zeit oftmals zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigungen oder der Anordnung von Kurzarbeit.
Dies verursacht einen Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie eine erhöhte Verwaltungsbelastung der Agenturen für Arbeit. Der Gesetzgeber beschloss, diese saisonbedingt immer wieder entstehenden Kosten durch eine Förderung der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu vermeiden.
Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld wurde ein Leistungssystem zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bei saisonbedingten Arbeitsausfällen geschaffen. Ziel ist die Vermeidung von Entlassungen während der Wintermonate.
Das in § 101 SGB III geregelte Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Die sonstigen allgemeinen Vorschriften des Kurzarbeitergeldes sind daher grundsätzlich auf das Saison-Kurzarbeitergeld anzuwenden.
In der Höhe beträgt das Saison-Kurzarbeitergeld 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind hat, erhöht sich der Anspruch auf 67 %.
Anspruchsberechtigt sind die beschäftigten Arbeitnehmer. Zeitlich besteht der Anspruch für die Zeit vom 01. Dezember bis zum 31. März.
Leistungsvoraussetzungen sind:
Auch das Saison-Kurzarbeitergeld wird wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.
Weitere, das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzende Leistungen sind in § 102 SGB III geregelt:
Mit den ergänzenden Leistungen sollen folgende Ziele verfolgt werden:
Voraussetzung dieser Leistungen ist, dass sie durch eine Umlage aufgebracht werden. Gemäß § 102 SGB III kann das "ob" und "wie" der ergänzenden Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung ist als Winterbeschäftigungs-Verordnung erlassen worden.
§ 101 SGB III
BaubetrV
WinterbeschV
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