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JuraForum.deLexikonSSaison-Kurzarbeitergeld 

Saison-Kurzarbeitergeld

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

In Wirtschaftszweigen, in denen witterungsbedingt in den Wintermonaten nicht gearbeitet werden kann bzw. keine Arbeitsaufträge bestehen, kommt es während dieser Zeit oftmals zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigungen oder der Anordnung von Kurzarbeit.

Dies verursacht einen Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie eine erhöhte Verwaltungsbelastung der Agenturen für Arbeit. Der Gesetzgeber beschloss, diese saisonbedingt immer wieder entstehenden Kosten durch eine Förderung der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer zu vermeiden.

Mit dem am 01.04.2006 in Kraft getretenen "Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung" wurde ein Leistungssystem zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern bei saisonbedingten Arbeitsausfällen geschaffen. Ziel ist die Vermeidung von Entlassungen während der Wintermonate.

Zuvor bestand lediglich für die Bauwirtschaft eine in den §§ 209 - 216 SGB III a.F. geregelte finanzielle Förderung bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen (Wintergeld/Winterausfallgeld), die zum 01.04.2006 aufgehoben wurden.

2. Das Saison-Kurzarbeitergeld

Zum 01.04.2006 wurde das in § 175 SGB III geregelte Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt, das eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist. Die sonstigen allgemeinen Vorschriften des Kurzarbeitergeldes sind daher grundsätzlich auf das Saison-Kurzarbeitergeld anzuwenden. Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld werden gemäß § 177 Abs. 4 SGB III nicht auf den Bezug des Kurzarbeitergeldes angerechnet.

In der Höhe beträgt das Saison-Kurzarbeitergeld 60% des pauschalierten Netto-Entgelts, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind hat, erhöht sich der Anspruch auf 67%.

Anspruchsberechtigt sind die beschäftigten Arbeitnehmer. Zeitlich besteht der Anspruch für die Zeit vom 01. Dezember bis zum 31. März.

Leistungsvoraussetzungen sind gemäß § 175 Abs. 1 SGB III:

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Leistungsvoraussetzungen (erheblicher Arbeitsausfall etc.) werden in den § 175 Abs. 2 - 6 SGB III näher erläutert.

Gemäß § 175 Abs.2 SGB III sind Betriebe des Baugewerbes Betriebe, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. § 182 Abs. 2 SGB III ermächtigt den Gesetzgeber, die dem Baugewerbe im Einzelnen zuzuordnenden Betriebe in einer Rechtsverordnung festzulegen. Dies ist mit der Baubetriebe-Verordnung geschehen.

Auch das Saison-Kurzarbeitergeld wird wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes der Einkommensteuer berücksichtigt wird.

3. Ergänzende Leistungen

Weitere, das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzende Leistungen sind in § 175a SGB III geregelt:

Mit den ergänzenden Leistungen sollen folgende Ziele verfolgt werden:

Voraussetzung dieser Leistungen ist, dass sie durch eine Umlage aufgebracht werden. Gemäß § 182 Abs. 3 SGB III kann das "ob" und "wie" der ergänzenden Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Rechtsverordnung ist als Winterbeschäftigungs-Verordnung erlassen worden.

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