JuraForum.de > Lexikon > S > Sachverständigenbeweis
Das Gutachten und die Aussage eines Sachverständigen sind Beweismittel, sofern das Gericht den Sachverständigen bestellt hat. Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen Aussagen frei.
Gemäß § 411a ZPO kann ein bereits in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten als Sachverständigengutachten (und nicht mehr nur als Urkundenbeweis) des laufenden Prozesses verwertet werden.
Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, ob der Sachverständige das Gutachten als schriftliches Gutachten einreicht oder mündlich in der Verhandlung erläutert.
Die direkte Befragung des in der mündlichen Verhandlung aussagenden Sachverständigen erfordert gemäß §§ 402, 397 ZPO einen Antrag der Partei.
Die Einwendungen einer Partei gegen die Ergebnisse bzw. das Verfahren eines Sachverständigengutachtens können gemäß § 411 Abs. 4 ZPO innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitgeteilt werden.
Der Sachverständige ist vom sachverständigen Zeugen abzugrenzen.
Bei der Ernennung von Sachverständigen durch ein Gericht geschieht dies nicht generell, sondern immer nur für den jeweiligen Prozess. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Richter nicht an den Antrag einer der Prozessparteien gebunden, einen bestimmten Sachverständigen zu benennen. Der Richter ist grundsätzlich in seiner Auswahl frei. Davon bestehen zwei Ausnahmen:
Die Beauftragung eines Sachverständigen führt nicht selten zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens. Zur Vermeidung eines überlangen Zeitraums zur Erstellung des Gutachtens ist in § 411 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass bei schriftlichen Gutachten dem Gutachter zwingend eine Frist zu setzen ist, innerhalb derer er das Gutachten zu erstellen hat.
Darüberhinaus ist die Partei berechtigt, ein Privatgutachten in den Prozess einzubringen. Privat beauftragte Sachverständige sind keine offiziellen Gutachter und lediglich dem Parteivorbringen zuzuordnen.
Die Kosten der Erstellung eines Privatgutachtens können im Rahmen eines Rechtsstreits bei Vorliegen der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
Nach der Rechtsprechung des BGH können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig (BGH 04.03.2008 - VI ZB 72/06).
Nach der Entscheidung BGH 23.05.2006 - VI ZB 7/05 steht ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten auch dann in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit, wenn der Sachverständige zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung beauftragt wurde, das Gutachten jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde.
§§ 402 ff. ZPO
§§ 72 - 93 StPO
JVEG
§ 118 SGG
§ 29 FamFG
bis zum 30.08.2009: § 15 FGG
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