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JuraForum.deLexikonSSachverständige 

Sachverständige

Lexikon


Erklärung

1. Begriff

Sachverständige sind Personen, die auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen können. Die Aufgabe eines Sachverständigen ist es, auf Grund seiner Fachkenntnisse die anderen Personen zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlende Sachkunde zu ersetzen und ihnen dadurch eine Entscheidungsbildung zu ermöglichen.

Zwischen den Bezeichnungen "Sachverständiger" und "Gutachter" besteht grundsätzlich kein Unterschied. Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wird jedoch nur der Ausdruck "Sachverständiger" gebraucht. Hintergrund ist, dass die Gesetzestexte nur diese Bezeichnung verwenden.

Die Bezeichnung als Sachverständiger, Gutachter o.Ä. ist gesetzlich nicht geschützt, d.h. jeder kann sich selbst für ein Fachgebiet als Sachverständiger bezeichnen, sogenannte selbst ernannte Sachverständige.

2. Rechtsgrundlagen der Tätigkeit

Die Tätigkeit als Sachverständiger unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Auch bestehen keine Vorschriften über die Erlangung oder den Nachweis des Sachverstandes.

Der Gutachter muss als Spezialist in dem von ihm benannten Fachgebiet sachverständig sein. In den meisten Fällen sind die Kenntnisse in einem Studium oder durch eine Meisterprüfung erworben.

Lediglich die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen ist in § 36 GewO geregelt. Bei der öffentlichen Bestellung muss der Sachverständige ein Mindestalter von 30 Jahren vorweisen.

In den §§ 402 - 424 ZPO sind die prozessrechtlichen Vorgaben für den Sachverständigenbeweis geregelt.

3. Arten von Sachverständigen

Es bestehen verschiedene Arten von Sachverständigen.

4. Tätigkeitsformen

Die Tätigkeit kann vom Umfang her hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt werden. Sie kann freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

5. Aufwandsentschädigung/Honorar

Die Vergütung der gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungsgesetz.

Ansonsten ist die Vergütung frei vereinbar.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Vergütung nach einer eventuell vorliegenden Taxe, der üblichen Vergütung gemäß § 315 BGB oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen (BGH 04.04.2006 - X ZR 122/05).

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