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Befristeter Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
Das Sabbatical (auch als Sabbatjahr bezeichnet) ist eine besondere Form der flexiblen Arbeitszeitgestaltung, die aus einer Arbeitsphase und einer Freizeitphase besteht: Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase eine Zeit lang (meist ein Jahr) vollzeitig, erhält jedoch nur die Hälfte des Gehaltes. In der sich anschließenden Freizeitphase erhält er weiterhin die (andere) Hälfte seines Gehalts.
Nach Beendigung des Sabbaticals gelten automatisch die vorherigen Arbeitsbedingungen.
Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf das Sabbatical, jedoch wird der Anspruch insbesondere bei größeren Firmen durch Betriebsvereinbarung begründet. Der Anspruch besteht jedoch teilweise für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, so z.B. in § 6 Abs. 3 LRiG NRW.
In der Praxis wird das Sabbatical meist zur Weiterbildung, zum Hausbau, zur Familienbetreuung oder als private Auszeit genutzt.
Während der Arbeitsphase erwirbt der Arbeitnehmer eine Anspararbeitszeit, die auf einem Ansparkonto verbucht wird. Urlaub und Krankheit unterbrechen den Erwerb der Anspararbeitszeit nicht.
Folgende Punkte sollten mindestens in der dem Sabbatical zu Grunde liegenden Vereinbarung enthalten sein:
Nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 17.02.2005 - 1 A 3893/03 kann einem Richter im Landesdienst NRW das Sabbatical nur aus solchen Gründen verwehrt werden, die mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Keine zwingenden dienstlichen Gründe sind grundsätzlich die allgemein angespannte Personalsituation sowie die haushaltsrechtlich fehlende Möglichkeit der Einstellung einer vollzeitigen Ersatzkraft.
§ 6 Abs. 3 LRiG NRW
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