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Besondere Zurückhaltung bei der Verursachung von Lärm gebieten die allgemeinen Ruhezeiten. Eine Festlegung von allgemeinen Ruhezeiten besteht nur noch in den ordnungsbehördlichen Ruhezeitenverordnungen / Satzungen der Gemeinden. Daneben bestehen Vorschriften, nach denen bestimmte Handlungen wie z.B. das Rasenmähen (32.BImSchV), zu unterlassen sind.
In den anderen Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit einer Lärmerzeugung aus den jeweiligen, den Lärm regelnden Rechtsnormen. Nähere Ausführungen siehe Ruhestörung.
Ordnungsbehördliche Ruhezeitenverordnungen / Satzungen der Gemeinden
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