JuraForum.de > Lexikon > R > Ruhepause
(Kurze) Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zur Erholung.
Die in einem allgemeinen Arbeitsverhältnis vorgegebenen Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt:
Diese Gesamtruhezeit kann auf einzelne Ruhezeiten von mindestens 15 Minuten verteilt werden. Der Zeitpunkt der Ruhepause muss im Voraus festgelegt sein.
Von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen können durch einen Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Ruhepausen sind ohne eine anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht zu vergüten.
Unfälle während der Ruhepausen sind grundsätzlich vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt und somit Arbeitsunfälle. Etwas anderes gilt, wenn der Unfall durch oder bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers eintritt, die nicht mehr im ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. private Besorgung, Besuch bei Freunden).
§ 4 ArbZG
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
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