JuraForum.de > Lexikon > R > Ruhen des Zivilprozesses
Das Ruhen des Verfahrens wird von dem Gericht infolgenden Fällen angeordnet:
Das Ruhen des Verfahrens ist von der Unterbrechung zu unterscheiden.
§ 251 ZPO
§ 251a Abs. 3 ZPO
§ 278 Abs. 4 ZPO
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