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JuraForum.deLexikonRRuhen des Zivilprozesses 

Ruhen des Zivilprozesses

Lexikon


Erklärung

Das Ruhen des Verfahrens wird von dem Gericht infolgenden Fällen angeordnet:

  • Beide Parteien beantragen das Ruhen und es dient Vergleichsverhandlungen oder ist aus anderen Gründen zweckmäßig.
  • Das Gericht entscheidet nicht nach Aktenlage oder vertagt die Verhandlung.
  • Beide Parteien versäumen die Güteverhandlung.

Das Ruhen des Verfahrens ist von der Unterbrechung zu unterscheiden.

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