JuraForum.de > Lexikon > R > Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Vorübergehende Aussetzung der Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann beruhen auf
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einigen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich geregelt bzw. ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Elternzeit).
Die Arbeitsvertragsparteien können aus den unterschiedlichsten Gründen (befristete Erwerbsunfähigkeit, Entsendung in das Ausland) heraus vereinbaren (auch konkludent), dass für einen bestimmten Zeitraum die Hauptpflichten ruhen.
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einseitigen Erklärung erfolgt insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen.
Das Arbeitsverhältnis ruht nicht während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers. Nur der Arbeitnehmer ist von seiner Arbeitspflicht befreit.
Wenn das Arbeitsverhältnis ruht, sind die Arbeitsvertragsparteien von ihrer Pflicht zur Ableistung der Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Entgeltzahlung) befreit, die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen.
Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Auskunftsansprüche etc.
Die Zeiten des Ruhens gelten grundsätzlich als Zeiten der Betriebszugehörigkeit. Etwas anderes gilt, wenn Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich einer tariflichen Anspruchs herausgenommen werden (BAG 21.05.2008 - 5 AZR 187/07).
Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch während der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (anders, wenn gesetzlich ausgeschlossen, z.B. § 17 BEEG). Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch wegen des Ruhens der Hauptleistungspflichten nicht von der Arbeitspflicht befreien kann, ist er nicht erfüllbar. Dies gilt auch für die Zeiten nach der Beendigung der Ruhenszeit (BAG 19.04.1994 - 9 AZR 462/92).
Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses begründet keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs (BAG 07.09.2004 - 9 AZR 587/03).
Der Arbeitgeber ist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, es sei denn, dass die Kündigung durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung ausgeschlossen ist, wie z.B. während der Inanspruchnahme der Elternzeit.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers, die an die Entgeltzahlung anknüpfen, entfallen für die Zeit des Ruhens. Die Rechte und Pflichten, die an die Betriebszugehörigkeit anknüpfen, bleiben bestehen.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Weiterzahlung von Sonderzahlungen während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses hängt daher - sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht - von dem der Zahlung zugrunde liegende Zweck ab:
§ 33 Abs. 2 TVöD
§ 33 Abs. 2 TV-L
§ 28 TVöD
§ 28 TV-L
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