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Rügelose Einlassung

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Erklärung

Wird die Klage vor einem sachlich, örtlich oder international unzuständigen Gericht erhoben, ist der Beklagte berechtigt, diese Unzuständigkeit mit der Rüge der Unzuständigkeit geltend zu machen.

Unterlässt der Berechtigte diese Rüge und verhandelt zur Hauptsache, wird dies gemäß § 39 ZPO als rügelose Einlassung bezeichnet. Der Beklagte ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr berechtigt, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen. Ziel ist es, zur Durchführung des Prozesses eine Prozesssicherheit zu erlangen.

Von diesem Grundsatz bestehen zwei Ausnahmen:

Die rügelose Einlassung ist erfolgt, wenn der Beklagte in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zum Streitgegenstand abgibt. Unerheblich sind Ausführungen im schriftlichen Vorverfahren.

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