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Rückzahlungsklausel - Weiterbildungskosten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vereinbarung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung.

Wird die Weiterbildung / Fortbildung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber finanziert, möchte der Arbeitgeber durch die höhere Qualifikation des Arbeitnehmers nach der Beendigung der Weiterbildung / Fortbildung einen Nutzen aus seiner Finanzierung ziehen.

Dieses Ziel des Arbeitgebers kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden:

2. Anforderungen an eine Rückzahlungsklausel

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien in dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Bei der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten:

Sofern die Vereinbarung der Rückzahlung wegen des Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen ist, ist die Klausel insgesamt unwirksam, die Ausbildungskosten sind nicht zurückzuzahlen (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07).

Diese Grundsätze sind nach einem Urteil des BAG (24.06.2004 - 6 AZR 383/03) auch bei einer Kündigung während der Probezeit zu beachten, bei der die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar sind. In diesen Fällen ist die Begründetheit des Rückzahlungsverlangens danach zu prüfen, ob ein verständiger Arbeitgeber die getätigte Bildungsinvestition vor dem Hintergrund des Verhaltens des Arbeitnehmers infrage stellen würde.

3. Rückzahlung durch Ausschluss des Kündigungsrechts

Die Rechtsprechung hat zum Schutz der Arbeitnehmer (Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes) Grenzen zur Bindungsdauer entwickelt:

Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Grundsätzlich bestehen nach der Entscheidung BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 dabei folgende Fristen:

Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Bei den obigen Fristen handelt es sich um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.

Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam.

4. Berufsausbildung

Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten eines Berufsausbildungsverhältnisses sind gemäß § 12 Abs. 2 BBiG nichtig.

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