JuraForum.de > Lexikon > R > Rückwirkungsverbot
Art. 103 Abs. 2 GG
Das Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze leitet sich aus dem im Grundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip (Rechtsstaat) ab. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger auch zeitlich auf die Gesetze einrichtet oder - negativ formuliert - dass sich der Bürger nicht auf die Rechtslage einstellen könnte, wenn er grundsätzlich damit rechnen müßte, dass Gesetze geschaffen oder verändert werden könnten, um eine nachträgliche Korrektur von in der Vergangenheit abgewickelten Sachverhalte zu erreichen (Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes).
Nur zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht mehr vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen können eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung von Gesetzen rechtfertigen (BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 [258]). An einem schutzwürdigen Vertrauen kann es u.a. dann fehlen, wenn:
Ein grundätzliches Rückwirkungsverbot gilt aber nur in der oben bereits angedeuteten Fallkonstellation, dass ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59) bzw. - nach einer neueren Formulierung des 2. Senat des BVerfG - dass die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt und nicht für einen nach der Verkündung beginnenden Zeitraum auftreten sollen (BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83). Für in der Regel zulässig erachtet es das BVerfG jedoch, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet bzw. - nach der Formulierung des 2. Senat des BVerfG - wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 [242]). Etwas anderes gilt hier nur ausnahmsweise bei einem überwiegenden Vertrauensinteresse des/der von der Regelung Betroffenen (BVerfGE 72, 141 [154]).
© "Rückwirkungsverbot" lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2010 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum
Weitere Online-Angebote sowie Partner von JuraForum.de
Bista.de | Experten-Branchenbuch.de | Impressum-Recht.de | Juristische-Linksammlung.de | JuraTraffic.de