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Zivilrechtliches Gestaltungsrecht.
Es bestehen folgende Rücktrittsrechte:
Die Nichtleistung i.S.d. § 323 BGB ist allein die Verzögerung der Leistung, die nicht vertragsgemäße Leistung ist die mangelhafte Vertragsleistung, wobei diese sowohl auf der Verletzung einer Hauptleistungspflicht als auch auf der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht beruhen kann (der Rücktritt bei der Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht beurteilt sich nach § 324 BGB).
Ein Verschulden des Schuldners ist zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht erforderlich.
Das Rücktrittsrecht ist gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den zum Rücktritt berechtigenden Umstand allein oder überwiegend zu vertreten hat oder der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.
Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323 Abs. 2 BGB in den folgenden Fällen entbehrlich, d.h. der Gläubiger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Fristsetzung zurücktreten:
Zusätzlich ist bei Vorliegen eines Kaufvertrages gemäß § 440 BGB die Fristsetzung in den folgenden Fällen entbehrlich:
Der Gläubiger ist zudem bereits vor der Fälligkeit der Leistung gemäß § 323 Abs. 4 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch bei im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (BGH 13.07.2011 - VIII ZR 215/10).
Die Rechtsfolgen des Rücktritts bestimmen sich nach den §§ 346 ff. BGB. Die Wirkungen gelten sowohl für das gesetzliche Rücktrittsrecht als auch für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Danach gilt:
§§ 323 - 326 BGB
§§ 346 - 352 BGB
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