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JuraForum.deLexikonRRücktritt - zivilrechtlicher 

Rücktritt - zivilrechtlicher

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Zivilrechtliches Gestaltungsrecht.

Es bestehen folgende Rücktrittsrechte:

  • Gemäß § 323 BGB kann der Gläubiger einer Leistung nach der erfolglosen Bestimmung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat.
  • Gemäß § 324 BGB kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt und dem Gläubiger ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten ist.

Die Nichtleistung i.S.d. § 323 BGB ist allein die Verzögerung der Leistung, die nicht vertragsgemäße Leistung ist die mangelhafte Vertragsleistung, wobei diese sowohl auf der Verletzung einer Hauptleistungspflicht als auch auf der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht beruhen kann (der Rücktritt bei der Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht beurteilt sich nach § 324 BGB).

Ein Verschulden des Schuldners ist zur Ausübung des Rücktrittsrechts nicht erforderlich.

Das Rücktrittsrecht ist gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den zum Rücktritt berechtigenden Umstand allein oder überwiegend zu vertreten hat oder der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.

2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323 Abs. 2 BGB in den folgenden Fällen entbehrlich, d.h. der Gläubiger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Fristsetzung zurücktreten:

  • Der Schuldner hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Es liegt ein Fixgeschäft vor.
  • Es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Zusätzlich ist bei Vorliegen eines Kaufvertrages gemäß § 440 BGB die Fristsetzung in den folgenden Fällen entbehrlich:

  • Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung.
  • Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
  • Nacherfüllung ist dem Verkäufer unzumutbar.

Der Gläubiger ist zudem bereits vor der Fälligkeit der Leistung gemäß § 323 Abs. 4 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch bei im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (BGH 13.07.2011 - VIII ZR 215/10).

3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des Rücktritts bestimmen sich nach den §§ 346 ff. BGB. Die Wirkungen gelten sowohl für das gesetzliche Rücktrittsrecht als auch für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Danach gilt:

  • Beiderseitige Rückgewähr der erbrachten Leistungen, wenn dies nicht mehr möglich ist: Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB.Die Berechnung des Wertersatzes richtet sich dabei nach der Höhe der im Vertrag bestimmten Gegenleistung (BGH 19.11.2008 - VIII ZR 311/07).und
  • Herausgabe der gezogenen Nutzungen, d.h. Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile gemäß §§ 346 Abs. 1, 347 BGB (BGH 16.09.2009 - VIII ZR 243/08).und
  • Schadensersatz statt der Leistung (siehe § 325 BGB).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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