JuraForum.de > Lexikon > R > Rücktritt - strafrechtlicher
Vom Versuch der Begehung eines Straftatbestandes kann strafbefreiend zurücktreten, wer die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt bzw. die Tatvollendung verhindert.
Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt bewegt wird, d.h. wer in freier Selbstbestimmung von der Tat ablässt. Dabei darf der Anstoß zum Rücktritt aber auch von außen, etwa durch den Appell des Opfers oder eines Beteiligten kommen. Entscheidend ist, dass der Täter trotz dieser Einwirkung noch "Herr seiner Entschlüsse" bleibt, also weder durch eine äußere noch durch eine innere Zwangslage davon abgehalten wird, die Ausführung der Tat zu vollenden. Ergänzend werden im Schrifttum zum Teil die "leges artis" des Verbrecherhandwerks als Beurteilungsmaßstab für die Freiwilligkeit des Rücktritts herangezogen. Trete ein Täter nur deshalb zurück, weil ihm dies die "Verbrechervernunft", d.h. seine rechtsfeindliche Einstellung gebiete, so zeige er damit nur seine besondere Gefährlichkeit. Eine Strafe sei daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten.
Aufgrund der unterschiedlichen Rücktrittsvoraussetzungen muss geklärt werden, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der sogenannte Rücktrittshorizont, d.h. die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Nach dem Urteil BGH 12.11.1987 - 4 StR 541/87 wird dabei wie folgt unterschieden:
Der Rücktrittshorizont ist insbesondere für die Beurteilung des Rücktritts von mehraktigen Tatgeschehen bedeutsam (BGH 11.01.2011 - 1 StR 537/10):
Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 - 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB.
Rücktritt vom vollendeten Delikt ist nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen möglich. Dies wird als tätige Reue bezeichnet.
§ 24 StGB
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