JuraForum.de > Lexikon > R > Rücksichtnahmegebot - baurechtliches
Subjektiv öffentliches Recht.
Nach dem Gebot der Rücksichtnahme kann jede Grundstücksnutzung nicht ohne Rücksicht auf die benachbarten Nutzungen genehmigt und ausgeübt werden. Es verpflichtet zum einen die Behörde, bei der Erteilung der Baugenehmigung die gegenläufigen Nachbarinteressen gegeneinander abzuwägen und die Zumutbarkeit des Vorhabens für die Nachbarschaft zu berücksichtigen, und gewährt andererseits unter bestimmten Voraussetzungen dem Einzelnen ein subjektives Recht, dient somit (auch) dem Schutz individueller Interessen.
Das Rücksichtnahmegebot ist (nur) anwendbar, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG 06.10.1989 - 4 C 14/87).
Diese "baurechtliche Rücksichtnahme" hat aber weder eine generelle gesetzliche Regelung gefunden, noch gibt es ein das gesamte Baurecht umfassendes - außergesetzliches - Rücksichtnahmegebot. Es besteht vielmehr nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze (vgl. BVerwG 20.09.1984 - 4 B 181/84). Eine spezialgesetzliche Ausformung dieses Gebots enthalten aber z.B.:
Darüber hinaus lässt sich dem Wortlaut folgender Normen entnehmen, dass der Bauherr auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht zu nehmen hat:
Das Rücksichtnahmegebot bezweckt, einen angemessenen Interessenausgleich herzustellen. Die Abwägung beiderseitiger Interessen hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist: Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG 14.01.1993 - 4 C 19/90).
Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheint (OVG Hamburg 28.07.2009 - 2 Bs 67/09).
Berechtigte Belange müssen nicht zurückgestellt werden, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen, und ggf. die Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind . Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind. Die Schutzwürdigkeit der Umgebung hängt wiederum von dem Umfang der bereits gegenwärtig zulässigen Immissionen ab; die daraus folgende Vorbelastung bestimmt das Maß der gebotenen Rücksichtnahme (VGH Baden-Württemberg 12.04.2010 - 3 S 2786/09).
Ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91).
Praktische Relevanz erfährt das Rücksichtnahmegebot z.B. bei einem Nebeneinander von landwirtschaftlichem Betrieb (z.B. Schweine-, Hühnerhaltung, Biogasanlagen) und Wohnbebauung wegen der auftretenden Geruchsimmissionen. Je nach Fallkonstellation muss entweder der Landwirt oder/und der Wohnungseigentümer die sich aus der Gebietsnutzung des jeweils anderen ergebenden zumutbaren Einschränkung der eigenen Nutzung hinnehmen.
Dabei kann es auch dem Eigentümer eines Wohnhauses verwehrt sein, Nachbarschutz nach Maßgabe des in § 34 Abs. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots gegenüber einer Baugenehmigung für einen Schweinemaststall im Außenbereich geltend zu machen:
Liegt ein Wohnhaus am Rand eines (faktischen) Dorfgebiets mit hohem Anteil an Schweinehaltungsbetrieben, muss es grds. auch den Geruch aus einem im Außenbereich liegenden, nach § 34 Abs. 1 BauGB privilegierten Schweinemaststall hinnehmen, sofern dieser Geruch ortsüblich und für sich zumutbar ist (VGH Baden-Württemberg 09.10.1991 - 3 S 1344/91).
§ 15 BauNVO
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