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Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Es wird zwischen folgenden Formen der Rücknahme unterschieden:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass.
Die Rücknahme selbst ist ebenfalls ein Verwaltungsakt.
Die Rücknahmeregelung in § 48 VwVfG ist gegenüber Rücknahmeregelungen spezieller Gesetze subsidiär.
Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückgenommen werden. Die Rücknahme steht im Ermessen der Verwaltung.
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes über eine Sozialleistung wird diese gemäß § 44 SGB X längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erstattet.
Bei Leistungen nach dem SGB XII wird der rückwirkende Erstattungszeitraum gemäß § 116a SGB XII auf ein Jahr beschränkt.
Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten ist zu differenzieren:
Die Rücknahmemöglichkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist befristet. Die Behörde kann den Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen, nachdem sie von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.
Sachlich zuständig ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rücknahme gemäß § 3 VwVfG.
Der Führerschein wurde von dem Straßenverkehrsamt in Detmold ausgestellt. Der Inhaber wohnt nun in Göttingen. Örtlich zuständig für die Rücknahme ist nun das Straßenverkehrsamt in Göttingen.
§ 48 VwVfG
§ 50 VwVfG
§ 44 SGB X
§ 130 AO
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