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Rubrum

Lexikon


Erklärung

Erster Teil einer Klageschrift, eines Urteils oder eines Beschlusses.

Das Rubrum besteht aus:

  • der Bezeichnung der zuständigen Behörde / des zuständigen Gerichts
  • der Bezeichnung des Geschäftszeichens
  • der Eingangsformel
  • der Bezeichnung der Parteien und der Prozessbevollmächtigten
  • evtl. der Nennung des Tages der letzten mündlichen Verhandlung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH 14.09.2005 - VIII ZR 117/04) dass auch bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung im Rubrum das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach ihrem objektiven Sinn betroffen werden soll.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts an Stelle der Gesellschaft geklagt, die Klage war wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis abgewiesen worden. Der BGH hat den Gesellschaftern einen Anspruch auf Rubrumsberichtigung zuerkannt.

Auch nach der Entscheidung BAG 28.08.2008 - 2 AZR 279/07 kann eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.

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