JuraForum.de > Lexikon > R > Richterrecht
Richterrecht entsteht durch die Weiterbildung des Rechts durch die Rechtsprechung (Rechtsfortbildung). Die Rechtsfortbildung, die Reaktion auf die sich verändernden Verhältnisse ist oder einfach nur der Schließung festgestellter Gesetzeslücken dient, obliegt zwar in erster Linie dem Gesetzgeber, ist aber zugleich auch eine legitime richterliche Aufgabe. Durch Gesetze kann zwar eine Vielzahl von Fällen geregelt werden, doch weist der Einzelfall oft neue, vom Gesetz nicht vorhergesehene und daher nicht berücksichtigte Problemlagen auf.
Die Abmahnung ist ein durch Richterrecht geschaffenes Rechtsinstitut.
Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Richter seine materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle des Gesetzgebers setzt. Entgegen einer klaren gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte daher nicht zulässig. Richterrecht muss daher immer Ergebnis einer (wenn auch weiten) Auslegung sein, die noch dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, darf also niemals Korrektur des gesetzgeberischen Willens sein (Bindungswirkung des Art. 20 Abs. 3 GG). Andernfalls besteht die Gefahr der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.
In der Entscheidung BVerfG 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 hat das BVerfG zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung Stellung genommen:
"Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (...). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (...). Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (...). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (...) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (...)."
Selbst eine ständige oder gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entfaltet nicht die gleichen stabilisierenden Wirkungen wie eine klare gesetzliche Regelung, da sie nicht im gleichen Maße demokratisch legitimiert ist wie das vom Parlament beschlossene Recht. Einzige Ausnahme: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle übrigen Staatsorgane (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und erlangen in den Fällen des § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft (bezieht sich nur auf den Tenor, nicht auch auf die Gründe der Entscheidung). Zwar dienen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze den unteren Gerichten und der Verwaltung als Richtschnur bzw. Leitfaden für die Behandlung bzw. Entscheidung gleich gelagerter Fälle, doch hat dies nicht zwingend zu geschehen. Auch gebietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass eine einmal höchstrichterlich entschiedene Frage niemals mehr anders entschieden werden darf, da sonst jede Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung verhindert würde.
Die Letztentscheidung über eine abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage treffen allerdings die obersten Gerichtshöfe selbst, da das Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein Revisionszulassungsgrund darstellt (siehe z.B. § 72 ArbGG, § 132 VwGO).
Innerhalb eines jeden obersten Gerichtshofes wird die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Großen Senat gewahrt, zwischen den obersten Gerichtshöfen geschieht dies durch den Gemeinsamen Senat.
Kommt es in einer unterinstanzlichen Entscheidung zu einer entscheidungserheblichen Abweichung von den aufgezeigten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist die Entscheidung wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) aufzuheben (BVerfG 29.05.2007 - 1 BvR 624/03).
Art. 20 Abs. 3 GG
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