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Richter

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Richter ist ein Organ der Rechtsprechung.

Richter sind keine Beamten, da sie der rechtsprechenden Gewalt angehören. Sie stehen in einem besonderen Richterverhältnis zu der sie anstellenden Behörde.

Formelle Voraussetzung zur Berufung in das Richteramt ist das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung.

Kennzeichnend für die Richtertätigkeit ist, dass der Richter gemäß § 26 DRiG nur insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als dass seine Unabhängigkeit nicht gefährdet ist. Danach ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig, wenn sie in die Prozessführung oder die Entscheidungsfindung eingreift.

Die Unabhängigkeit verpflichtet gemäß § 39 DRiG einen Richter, sich innerhalb und außerhalb seines Amtes zurückzuhalten.

2. Entlassung eines Richters auf Probe

Die Möglichkeiten zur Entlassung eines Richters auf Probe sind in § 22 DRiG geregelt:

a)
Zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung ist eine Entlassung ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich (§ 22 Abs. 1 DRiG).
b)
Zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres nach seiner Ernennung ist die Entlassung möglich, wenn
  • er für das Richteramt nicht geeignet istoder
  • ein Richterwahlausschuss seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt (§ 22 Abs. 2 DRiG).
c)
Nach diesen Zeiträumen ist die Entlassung bei einem Verhalten möglich, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte (§ 22 Abs. 3 DRiG).

Dabei ist zu beachten, dass die Fristen der Absätze 1 und 2 sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge verlängern (z.B. im Falle einer Elternzeit).

Eine Schwangerschaft der Richterin steht nach der Entscheidung BGH 05.07.2007 RiZ (R) 1/07 gemäß § 11 MuSchVB,NW (oder einem anderen Landesgesetz) einer Entlassung zwingend nur dann entgegen, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bestand. Eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Schwangerschaft kann im Rahmen des Ermessens des § 22 Abs. 3 DRiG berücksichtigt werden.

3. Besondere Pflichten

In den §§ 38 - 43 DRiG sind die den Richtern obliegenden besonderen Pflichten normiert.

Dazu gehört u.a. auch die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen (der Allgemeinheit) in die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

In § 43 DRiG ist das Beratungsgeheimnis normiert. Danach hat der Richter über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

Deshalb darf grundsätzlich weder in den Urteilsgründen noch in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden, ob Meinungsverschiedenheiten bestanden haben, welcher Art diese gegebenenfalls waren und mit welcher Stimmenmehrheit entschieden worden ist. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses ist jedoch nicht absolut. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 3/516, S. 47) hat ausdrücklich die Durchbrechung des Grundsatzes des Beratungsgeheimnisses u.a. in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung als möglich erachtet (OLG Naumburg 06.10.2008 - 1 Ws 504/07).

4. Dienstgerichtsbarkeit

Gemäß § 77 DRiG sind bei den Ländern Dienstgerichte (siehe auch Disziplinargerichte) zu bilden. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich gemäß § 78 DRiG u.a. auf:

Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.

Gemäß § 77 Abs. 4 DRiG kann durch ein Landesgesetz bestimmt werden, dass in den Dienstgerichten ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als Beisitzer mitwirken, wobei es sich um Rechtsanwälte handeln muss, die in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden können.

Die Rechtsanwälte dürfen jedoch im Zeitpunkt der Mitwirkung nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

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