JuraForum.de > Lexikon > R > Revision - Zivilprozess
Die Revision ist nur statthaft, wenn
zugelassen ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 544 ZPO geregelt.
Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann eine Partei dagegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Beschwerde bei dem Revisionsgericht einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen.
Die absoluten Revisionsgründe sind in § 547 ZPO enumerativ aufgezählt.
Die Revision ist gemäß § 548 ZPO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils einzulegen. Sie ist gemäß § 551 ZPO innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung des Urteils.
Das Gericht kann die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 551 Abs. 2 S. 3 ZPO bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen verlängern:
§§ 542 - 566 ZPO
© "Revision - Zivilprozess" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.