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Restschuldbefreiung

Lexikon


Erklärung

Erlass von nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners nach Durchführung des Insolvenzverfahrens.

1. Allgemein

Die Restschuldbefreiung ist als Ziel des Insolvenzverfahrens in § 1 S. 2 InsO niedergelegt. Sie kann sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden, ist aber auf natürliche Personen beschränkt.

Zeitlich beginnt das Restschuldverfahren mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens. Eine Zustimmung der betroffenen Gläubiger ist nicht erforderlich.

2. Verfahren

Das Verfahren der Restschuldbefreiung verläuft in folgenden Abschnitten:

a)
Antrag des Schuldners auf Durchführung der Restschuldbefreiung gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
b)
Durchführung des Insolvenzverfahrens
c)
Entscheidung über die Zulassung zur Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens (Ankündigung der Restschuldbefreiung) durch Beschluss
d)
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
e)
Durchführung der Restschuldbefreiung: Wohlverhalten des Schuldners gemäß der gesetzlichen Vorgaben sowie Verwaltung und Verteilung seiner Einkünfte durch einen Treuhänder
f)
Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Gewährung der Restschuldbefreiung
g)
ggf. Widerruf der Restschuldbefreiung

3. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind:

4. Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung

4.1 Allgemein

Das Insolvenzgericht entscheidet im Schlusstermin über die Zulassung zur Restschuldbefreiung (§§ 289 - 291 InsO). Diese Entscheidung wird auch als Ankündigung der Restschuldbefreiung bezeichnet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde von dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Ablehnung beantragt hat, angefochten werden kann.

Vor der Entscheidung sind die Insolvenzgläubiger sowie der Insolvenzverwalter anzuhören:

Auf Antrag nur eines (anwesenden oder vertretenen) Insolvenzgläubigers ist die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in § 290 InsO abschließend aufgezählten Versagungsgründe vorliegt. Der Versagungsgrund ist von dem Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen. Unerheblich ist, ob der Insolvenzgläubiger ein Interesse an der Versagung der Restschuldbefreiung hat.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind.

Würde allein das Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der Zweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO) in einem vorausgegangenen Verfahren sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des Schuldners (§ 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden könnten.

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nach der neueren Rechtsprechung immer unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Die in der Entscheidung BGH 21.02.2008 - IX ZB 52/07 aufgestellten Rechtsgrundsätze werden ausdrücklich aufgegeben (BGH 16.07.2009 - IX ZB 219/08).

Wird das Vorliegen eines Versagungsgrundes bestritten, so hat gemäß § 5 InsO das Insolvenzgericht den Sachverhalt aufzuklären.

In dem Schlusstermin wird zugleich gemäß § 290 Abs. 2 InsO der Treuhänder bestimmt. Sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger können dem Insolvenzgericht dabei eine geeignete Person vorschlagen.

Aufgabe des Treuhänders ist es, die von dem Schuldner an ihn abgetretenen Einkünfte zu verwalten und zu verteilen (§ 292 InsO).

Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsschuldbefreiung wird gemäß § 289 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren durch Beschluss aufgehoben. Beide Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

4.2 Versagungsgrund Insolvenzstraftat

Nach einer Entscheidung des BGH vom 18.12.2002 - IX ZB 121/02 kann die Restschuldbefreiung auch wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 InsO versagt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird.

Zeitlich sind nach den Ausführungen des obigen BGH-Urteils Verurteilungen des Schuldners innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.

5. Wohlverhalten des Schuldners

Zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner verpflichtet, die in § 295 InsO aufgezählten Obliegenheiten zu beachten.

Dies wird als Wohlverhaltensphase bezeichnet. Juristisch beginnt die Wohlverhaltensphase mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sechs Jahre), praktisch mit der Entscheidung über die Zulassung zur Restschuldbefreiung im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens.

Durch Beschluss der Gläubigerversammlung kann gemäß § 292 Abs. 2 InsO der Treuhänder beauftragt werden, die Erfüllung der Obliegenheiten durch den Schuldner zu überwachen.

Die Wohlverhaltensphase endet gemäß § 299 InsO vorzeitig mit der Versagung der Restschuldschuldbefreiung, wenn die in § 296 - 298 InsO aufgeführten Beendigungsgründe vorliegen.

6. Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Kommt es nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens zur Restschuldbefreiung, so entscheidet nach Ablauf der sechs Jahre das Insolvenzgericht nach der Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners gemäß § 300 InsO durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Ein Insolvenzgläubiger oder ein Treuhänder können dabei gemäß § 300 Abs. 2 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gemäß § 301 InsO gegenüber allen Insolvenzgläubigern mit Ausnahme der in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.

7. Widerruf der Restschuldbefreiung

Die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung kann durchbrochen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft ein Insolvenzgläubiger den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt. Voraussetzung ist, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Der den Antrag stellende Insolvenzgläubiger muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen und er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

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