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Reservisten der Bundeswehr

Lexikon


Erklärung

1. Aktuelle Rechtslage

Seit dem 1. Juli 2011 gelten gemäß § 2 WPflG die Reservisten betreffenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Es bestehen folgende Übergangsregelungen:

§ 98 Abs. 1 SG stellt sicher, dass der Bundeswehr alle Reservisten, die nach bis zum 30.06.2011 geltendem Recht zu Übungen und Einsätzen verpflichtet waren, auf der Grundlage des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes weiterhin zur Verfügung stehen.

Durch § 98 Abs. 2 SG werden frühere Soldaten, die nach bis zum 30.06.2011 geltendem Recht der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz unterliegen, in die Dienstleistungsüberwachung des Soldatengesetzes überführt. Satz 2 regelt dies entsprechend für Soldaten, die ihren Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (siehe Wehrpflicht) im Anschluss an den Grundwehrdienst nach altem Recht begonnen haben und mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr von der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz erfasst werden.

Die (Wehr-)Dienstleistungsüberwachung ist für die Bundeswehr als Einsatzarme weiterhin erforderlich. Reservistinnen und Reservisten erfüllen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie aktives Personal. Der Einsatz von Reservepersonal in besonderen Auslandsverwendungen erfolgt, wenn kein oder nicht genügend aktives Personal zur Erfüllung der Einsatzaufgaben vorhanden ist. Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 174821) zwingend notwendig, die Erfüllung nachwirkender Dienstleistungspflichten auch veranlassen zu können. Zur Gewährleistung der Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte müssen den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit aller Dienstleistungspflichtigen vorliegen. Dies wird über das Instrumentarium der Dienstleistungsüberwachung sichergestellt.

2. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

Reservist ist jeder Wehrpflichtige, der in der Bundeswehr gedient hat und für den keine dauernde Wehrdienstausnahme (Wehruntauglichkeit oder anerkannte Kriegsdienstverweigerung) besteht. Die Wehrpflicht endet im Spannungs- und Verteidigungsfall für alle Laufbahngruppen mit dem 60. Lebensjahr.

Reservisten führen ihren mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst geführten Dienstgrad mit dem Zusatz "d.R." weiter. Der Zusatz kann bis zum Lebensende geführt werden.

Der Begriff des Wehrdienstes erfasst gemäß § 4 WPflG folgende Formen:

Reservisten können durch eine Beorderung für den Verteidigungsfall einberufen und zum Einsatz vorgesehen werden. Eine Beorderung erfolgt zum einen durch einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes, zum anderen kann sie von dem Reservisten selbst beantragt werden.

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der beorderten Reservisten erfolgt in Wehrübungen und dienstlichen Veranstaltungen.

Es ist zwischen Pflichtwehrübungen und freiwilligen Wehrübungen zu unterscheiden. Pflichtwehrübungen beginnen frühestens mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des Reservisten aus dem aktiven Dienst.

Die Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen für alle Laufbahngruppen beträgt gemäß § 6 Abs. 2 WPflG:

Die Einberufung zu einer Pflichtwehrübung soll zwölf Monate, spätestens aber drei Monate vor dem Beginn der Übung erfolgen. Liegt die letzte Wehrübung länger als zwei Jahre zurück, so ist der Reservist vor der Einberufung anzuhören.

Mit dem Einberufungsbescheid soll der Reservist seinen Arbeitgeber über die Einberufung und den voraussichtlichen Ausfall seiner Arbeitskraft informieren. Während der Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis des Reservisten. Ist der Reservist im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hat der Arbeitgeber seine Bezüge weiterzuzahlen. Während der Wehrübung erhält der Reservist seinen Wehrsold.

Das Recht des Einsatzes von Reservisten bei Hilfeleistung im Innern ist in § 6c WPflG eigenständig geregelt. Danach können gediente Wehrpflichtige auch zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem schweren Unglücksfall eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie sich hierzu schriftlich bereit erklärt haben.

Hilfeleistungen im Innern sowie der Einsatz bei besonderen Auslandsverwendungen ist nicht auf die Gesamtdauer der Pflichtwehrübungen anzuwenden.

Neben den Einsatzmöglichkeiten "Bereitschaftsfall" und "Verteidigungsfall" besteht der "Spannungsfall". Rechtsgrundlage ist Art. 80a GG. Als Spannungsfall wird in der Bundesrepublik Deutschland die Vorstufe eines Verteidigungsfalls genannt. Es wird die militärische Alarmbereitschaft erhöht.

Nicht der Wehrpflicht unterliegende Männer sind Ersatz-Reservisten.

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