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Art. 20 GG
Art. 28 GG
Der Begriff "Republik" leitet sich von dem lateinischem Begriff "res publica" (= Gemeinwesen, Staat, öffentliche Angelegenheit) ab.
Traditionell ist die Republik als "Nicht-Monarchie" zu verstehen, also als Gegenteil einer Staatsform, in der die Einsetzung eines Staatsoberhauptes nach einem der Verfassung übergeordneten Prinzip (Erbfolge) erfolgt.
In einer Republik ist die Staatsgewalt durch den Berufungsakt des Volkes (Wahlen) legitimiert.
Aussagekräftiger als die Staatsform ist die Regierungsform eines Staates: Diktatur oder Demokratie. Nicht zuletzt bezeichnet sich auch die Volksrepublik China als Republik.
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