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JuraForum.deLexikonRReparaturkosten 

Reparaturkosten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Reparaturkosten sind die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer beschädigten Sache (Schadensersatz).

Ein Geschädigter hat Anspruch auf die vollständige Wiederherstellung seiner beschädigten Sache (Naturalrestitution). Der Anspruch ist wie folgt aufgebaut:

a)
Grundsätzlich ist der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, (selbst) den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.Lässt der Geschädigte die Sache reparieren und stellt sich während der Reparatur heraus, dass die Kosten den im Gutachten genannten Betrag übersteigen werden, sind auch die zusätzlichen Kosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zu tragen (Prognoserisiko des Schädigers).Die Schadensvorschriften des BGB schützen das Integritätsinteresse des Geschädigten.Dieser ist nach der Rechtsprechung daher auch zur Reparatur berechtigt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Voraussetzung ist, dass die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchgeführt wird.Bei einem Kfz-Schaden wurde die Grenze der zulässigerweise noch geforderten Reparaturkosten mit 130 % des Wiederbeschaffungswertes festgelegt, wobei der Restwert unberücksichtigt bleibt. Dies gilt auch für die Reparatur eines Sattelaufliegers (OLG Celle 02.12.2009 - 14 U 123/09). Bei anderen Sachen ist die Grenze im Einzelfall zu bestimmen.Bei Tieren sind immer auch die den Wert des Tieres übersteigenden Behandlungskosten zu ersetzen.
b)
Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB statt der tatsächlichen Reparatur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (fiktive Abrechnung anhand eines Gutachtens).Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung ist der vom Schädiger zu ersetzende Schaden nach oben durch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert der beschädigten Sache begrenzt (BGH 07.06.2005 - VI ZR 192/04).Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH 23.11.2010 - VI ZR 35/10, BGH 29.04.2008 - VI ZR 220/07, BGH 23.05.2006 - VI ZR 192/05).
c)
Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder zum Schadensersatz nicht ausreichend (technischer Totalschaden), so kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Sache verlangen.
d)
Der Schädiger ist gemäß § 251 Abs. 2 BGB zur Geldentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Sache berechtigt, wenn die Wiederherstellung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

2. Smart-Repair-Methode

Bei der Smart-Repair-Methode (auch Drückermethode genannt) handelt es sich um eine kostengünstige Reparaturmethode, mit der insbesondere Kleinstschäden ausgeglichen werden können.

Die Methode wird in Spezialbetrieben, nicht aber in Fachwerkstätten angeboten.

Der Geschädigte muss sich bei einem Kleinstschaden zumindest dann auf die Smart-Repair-Methode verweisen lassen, wenn der Schädiger eine Spezialwerkstatt nennt, die diese Methode fachgerecht anwendet und die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich (LG Saarbrücken 24.09.2010 - 13 S 216/09).

3. Ersatz der Umsatzsteuer

Der Ersatz der Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB davon abhängig, ob die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist.

Hintergrund ist, dass eine Überkompensation des Geschädigten in den Fällen, in denen er die Reparatur z.B. nicht von einer Fremdfirma durchführen lässt, vermieden werden soll.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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