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Vertrag über ein oder mehrere Reiseleistungen.
Das Reisevertragsrecht des BGB (§§ 651a-m BGB) regelt nur einen Zweig des Reiserechts - das Pauschalreiserecht, d.h. die Rechtslage zwischen Reiseveranstalter und Kunden.
Reiseveranstalter ist, wer sich verpflichtet, eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Auch die einmalige Organisation einer Reise kann die Eigenschaft als Reiseveranstalter begründen, zudem kann Reiseveranstalter das die Reiseleistung selbst erbringende Unternehmen sein (BGH 24.11.1999 - I ZR 171/97).
Eine Gesamtheit von Reiseleistungen erfordert mindestens zwei Leistungsteile, die gleichwertig oder nahezu gleichwertig sind. Es müssen nicht alle Reisebestandteile von dem Reiseveranstalter erbracht werden. Unerheblich ist zudem auch, ob der Reiseveranstalter Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt.
Ein Reisebüro wird nicht dadurch zu einem Reiseveranstalter, dass es mehrere zeitlich und örtlich abgestimmter Einzelleistungen verschiedener Leistungserbringer individuell nach den Vorgaben des Kunden zusammenstellt (BGH 30.09.2010 - Xa ZR 130/08).
Bei einer Pauschalreise werden die verschiedenen Reiseleistungen zu einem einheitlichen Preis angeboten.
Wenn sich ein Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag im Rahmen einer Safari-Studienreise zur Bereitstellung sämtlicher Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen verpflichtet, ist der Veranstalter gehalten, während der gesamten Reise die Sicherheit und die Gesundheit der Reiseteilnehmer jederzeit zu gewährleisten.
Dazu gehört die Pflicht, die Reiseteilnehmer regelmäßig zu den jeweiligen Sammelpunkten bzw. Ausgangspunkten der geplanten Exkursionen zu begleiten. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn der Weg für die Reisenden unbekannt und/oder gefahrträchtig ist (OLG Köln - 30.06.2008 - 16 U 3/08).
Ist das Reiserecht des BGB nicht anwendbar, so kann der Vertrag als Werkvertrag oder Mietvertrag bzw. als Mischform beider Vertragsarten zu beurteilen sein.
Eine Schüleraustauschreise stellt keine Pauschalreise dar.
Ein Hotelaufenthalt mit gleichzeitig gebuchter Voll- oder Halbpension wird auch bei einer Selbstanreise von der Rechtsprechung als eine Gesamtheit von Leistungen angesehen und unterfällt somit dem Reisevertragsrecht des BGB.
Die Buchung einer Ferienwohnung durch einen gewerblichen Ferienhausvermittler ohne die Inanspruchnahme weiterer Reiseleistungen unterliegt grundsätzlich nicht dem Reisevertragsrecht des BGB, da es an einer Gesamtheit von Reiseleistungen fehlt. Der BGH wendet das Reisevertragsrecht aber analog an, da eine gleiche Interessenlage vorliegt (BGH 09.07.1992 - VII ZR 7/92).
Nicht als Reiseveranstalter anzusehen sind selbstständige Reisebüros, die rechtlich nur als Vermittler auftreten und den Vertrag zwischen Kunden und Reiseveranstalter vermitteln. Ihre Tätigkeit ist als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen. Das Reisebüro haftet nicht für die erfolgreiche Durchführung der Reise, aber für eine ordnungsgemäße Beratung und die Weiterleitung der Buchungsunterlagen vertraglich vereinbarter Sonderwünsche.
Grundsätzlich entfaltet die innerhalb eines Monats erforderliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Kunden keine Rechtswirkungen, wenn der Kunde seine Ansprüche gegenüber dem (selbstständigen) Reisebüro erhebt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt die Anspruchsanmeldung aber auch in einem selbstständigen Reisebüro aufgrund dessen zentraler Funktion ausreichen.
Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Kunde gegen das Reisebüro nur ggf. einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung aufgrund einer fehlerhaften Beratung geltend machen.
Von den selbstständigen Reisebüros sind die veranstaltereigenen Reisebüros zu unterscheiden. Hier kommt es zu keiner zusätzlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Reisebüro und dem Kunden.
Stellt der Reiseveranstalter dem Kunden über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt, Bild- oder Tonträger zur Verfügung, so muss das Medium die in § 4 BGB-InfoV aufgeführten Angaben enthalten.
Die Angaben sind dabei für den Reiseveranstalter bindend. Er kann sich jedoch vor Vertragsschluss Änderungen vorbehalten. Die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel sind mit den in § 4 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB-InfoV aufgeführten Beispielen konkretisiert worden.
Die Voraussetzungen eines Reisemangels sind in § 651c BGB festgelegt: Danach hat der Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Grundlage der Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, sind die individuellen Vereinbarungen der Parteien, der Inhalt des Reisevertrages sowie Reiseprospekte etc.
Keine Reisemängel sind kleinere Unannehmlichkeiten oder die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.
Bei Vorliegen eines Reisemangels hat der Reisende Anspruch auf die Geltendmachung eines reiserechtlichen Gewährleistungsrechts.
§§ 651a-m BGB
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