JuraForum.de > Lexikon > R > Reiseveranstalter - Haftung
Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Reisemängeln siehe Reisevertrag - Rechte des Reisenden.
Gemäß § 651k BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden vor den finanziellen Nachteilen einer bei ihm eintretenden Insolvenz / Zahlungsunfähigkeit zu schützen:
Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Zahlung durch den Abschluss einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft sicherzustellen. Die Haftung kann aber in der Höhe auf 110 Millionen Euro begrenzt werden.
Der Reiseveranstalter hat dem Kunden gemäß § 651k Abs. 3 BGB einen unmittelbaren Anspruch aus der Kundengeldabsicherung zu verschaffen. Der Anspruch ist auf einem Sicherungsschein nachzuweisen, der dem Kunden auszuhändigen ist.
Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis dürfen vor Beendigung der Reise von dem Reiseveranstalter gemäß § 651k Abs. 4 BGB erst angenommen werden, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben worden ist.
Einwendungen des Kundengeldabsicherers (Versicherung, Bank) gegenüber dem Kunden aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag oder daraus, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages ausgestellt ist, sind gesetzlich ausgeschlossen.
Auch der Reisevermittler ist gemäß § 651k Abs. 3 S. 4 BGB verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit zu überprüfen.
§ 651k BGB
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