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JuraForum.deLexikonRRehabilitation politisch Verfolgter der DDR 

Rehabilitation politisch Verfolgter der DDR

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Rehabilitierung von Opfern der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die folgenden Gesetze gewährleistet:

  • Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
    • ermöglicht die Aufhebung strafrechtlicher Entscheidungen staatlicher deutscher Gerichte im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.
    • begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung für Haftzeiten, besondere Zuwendung für Haftopfer - sog. Opferpension - und Versorgungsleistungen bei haftbedingten Gesundheitsschäden).
  • Durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz soll es zur Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR-Organe oder zur Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte kommen.
  • Ziel des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist die Rehabilitierung von Eingriffen in den Beruf oder in die berufsbezogene Ausbildung, die der politischen Verfolgung gedient haben. Zudem werden soziale Ausgleichsleistungen gewährt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst auch Eingriffe während der Schulzeit.

2. Besondere monatliche Zuwendung

Gemäß § 17a StrRehaG erhalten Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine besondere monatliche Zuwendung, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundordnung nicht vereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tage verbüßt haben.

Die Mindesthaftzeit wurde mit den im Dezember 2010 in Kraft getretenen Änderungen von sechs Monaten auf 180 Tage geändert. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass für alle Betroffenen eine einheitliche Mindesthaftzeit gilt, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Haftzeiten zu berücksichtigen sind, für die eine Rehabilitierung vorliegt.

Die monatliche besondere Zuwendung wird in einer Höhe von 250,00 EUR gezahlt. Ob bei dem Anspruchsteller eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage besteht, ist gemäß § 17a Abs. 2 StrRehaG in folgenden Schritten zu berechnen:

a)
Ermittlung des Einkommens gemäß der Vorgaben des § 82 Abs. 1 Satz 1 und SGB XII, wobei Renten wegen Alters, verminderte Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfällen, Berufsunfähigkeit sowie wegen Todes unberücksichtigt bleiben.
b)
Das ermittelte Einkommen darf die folgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
  • bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache
  • bei Verheirateten/in Lebenspartnerschaft/in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Lebenden das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach § 27a Abs. 2 und 3 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII.

Bei einer nur geringfügigen Übersteigung der Einkommensgrenze besteht in § 17a Abs. 3 StrRehaG eine Härtefallregelung.

3. Reformen

Das "Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 02. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) ist am 09.12.2010 mit den wesentlichen folgenden Änderungen in Kraft getreten.

  • Rückzahlung der Leistungen nach dem Tod des Berechtigten: Bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderungen hatten die Entschädigungsstellen kein angepasstes Instrumentarium, mit dessen Hilfe bereits ausgezahlte Mittel zurückgefordert werden konnten. Bei der Zahlung von Leistungen über den Todesmonat des Berechtigten hinaus handelt es sich um eine in der Praxis häufig auftretende Fallkonstellation.Mit dem in § 17a Abs. 4 S. 3 StrRehaG eingefügten Verweis auf § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI besteht die Verpflichtung von Geldinstituten und Leistungsempfängern zur Rückzahlung von über den Tod des Berechtigten hinaus erbrachten laufenden Geldleistungen. Die Regelung, wonach für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten, stellt sicher, dass die Leistung nicht zulasten der leistenden Stelle geht. Ein rechtlich geschütztes Vertrauen des Geldinstituts, des Kontoinhabers, der Erben oder der Empfänger von Beträgen in die Rechtmäßigkeit der nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Zahlungen wird durch diesen öffentlich-rechtlichen Vorbehalt verhindert. Auf der Grundlage des Vorbehalts besteht ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut, dem dieses zunächst nur mit dem Einwand begegnen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Für den Fall, dass dieser Anspruch nicht erfüllt wird, besteht ein Rückforderungsanspruch gegenüber denjenigen, die die überzahlte Leistung in Empfang genommen oder darüber verfügt haben.
  • Es bedarf bei der Ermittlung des Einkommens einheitlicher Kriterien. Hierbei ist es jedoch erforderlich, neben der Einkommensdefinition über § 82 Absatz 1 SGB XII auch die Regelungen zur Durchführung der Einkommensermittlung anzuwenden. Diese speziellen Regelungen und Pauschalierungen zur Einkommensermittlung in den einzelnen Einkunftsarten enthält die Verordnung zur Durchführung des § 82 Absatz 1 SGB XII, die über den § 17a Abs. 2 S. 2 StrRehaG Anwendung findet. Mit der weiteren Änderung des § 17a Abs. 2 S. 2 StrRehaG ist das Kindergeld nicht mehr als Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen.
  • Mit § 17a Abs. 2 S. 4 - 6 StrRehaG wurde eine ausdrückliche Ermächtigung geschaffen, Einkommen vorläufig festzustellen. Dies war erforderlich, da Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einer Vielzahl von Fällen monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließen. Aber auch bei Einkünften, die als Jahreseinkünfte zu berechnen sind, bedurfte es einer Regelung zur vorläufigen Feststellung. Hierbei wird das zu berücksichtigende Einkommen aufgrund der Vorjahreseinkünfte, derzeitiger und voraussichtlicher Einkünfte für das Jahr geschätzt.
  • Die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze wird gemäß § 17a Abs. 2 S. 8 StrRehaG durch einen Freibetrag in Höhe des Einfachen Eckregelsatzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht. Insofern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass das Einkommen auch für den Lebensunterhalt der Kinder und nicht nur des Anspruchsberechtigten vorgesehen ist.
  • Bei der besonderen Zuwendung handelt es sich um eine monatliche Dauerleistung als soziale Ausgleichsleistung. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder waren mit ihren Regelungen weit weniger als das SGB I und das SGB X auf den Umgang mit einer monatlich wiederkehrenden einkommensabhängigen Geldleistung an einzelne Berechtigte ausgelegt. Dies bereitet in der Verwaltungspraxis erhebliche Schwierigkeiten.Gemäß dem neuen § 17a Abs. 6 StrRehaG sind diese Gesetze nunmehr anwendbar.
  • Mit § 17a Abs. 7 StrRehaG wurden zwei alternative Ausschlusstatbestände für die besondere Zuwendung für Haftopfer geschaffen. Anknüpfungspunkt ist bei beiden Alternativen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.Die Bestimmung führt zum Ausschluss des Anspruchs auf die besondere Zuwendung, wenn die Vollstreckung dieser Strafe am 2. Oktober 1990 noch nicht erledigt war und die strafrechtliche Entscheidung nicht durch Rehabilitierung nach § 1 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden ist (erste Alternative). Somit werden gegebenenfalls auch Verurteilungen nach dem Strafrecht der früheren DDR erfasst. Im Fall einer nur teilweisen Rehabilitierung muss der von der Rehabilitierung ausgenommene Teil der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben. Durch den gewählten Stichtag für die Erledigung der Strafvollstreckung und den Vorbehalt einer diesbezüglichen Rehabilitierung ist gewährleistet, dass solche Verurteilungen aus heutiger Sicht rechtsstaatlichen Maßstäben genügt haben und die Anknüpfung daran unter dem Gesichtspunkt der "Würdigkeit" des Verurteilten für die besondere Zuwendung gerechtfertigt ist.Nach der zweiten Alternative setzt der Ausschluss des Anspruchs ausschließlich voraus, dass das Strafurteil nach dem 2. Oktober 1990 ergangen ist. Dabei kommen nicht nur Urteile deutscher Gerichte in Betracht. Auch entsprechende Strafurteile von Gerichten in anderen europäischen oder außereuropäischen Staaten können zum Ausschluss führen, wenn kein Zweifel besteht, dass sie in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen sind. Für den Ausschluss ist jeweils die Höhe der Einzelstrafe maßgebend.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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