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JuraForum.deLexikonRRegeln der Technik 

Regeln der Technik

Lexikon


Erklärung

1. Begriffsbestimmung

Als anerkannte Regeln der Technik werden Regeln bezeichnet, die in der praktischen Anwendung ausgereift sind und anerkanntes Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind.

2. Abgrenzung zum Stand der Technik

Die Regeln der Technik sind von dem Stand der Technik zu unterscheiden. Dieser kennzeichnet den Entwicklungsstand von fortschrittlichen Verfahren oder Betriebsweisen, deren Eignung für die Praxis als gesichert erscheint. Der Stand der Technik spielt insbesondere im Umweltrecht als rechtlicher Maßstab für die Bewertung von Immissionen eine Rolle. Der Stand der Technik gibt daher die Möglichkeiten vor, die den derzeit besten Schutz vor Umweltverschmutzungen gewährleisten.

3. Mangelfreiheit des Werkes

Die reine Errichtung des Werkes nach den Regeln der Technik allein reicht nicht aus, um eine Mangelfreiheit des Werkes zu begründen.

Voraussetzungen der Mangelfreiheit einer nach den VOB erbrachten Bauleistung sind, dass

4. DIN-Normen

Nach einer Entscheidung des BGH vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben. Hintergrund ist, dass z.B. technische Neuerungen schnell als anerkannte Regeln der Technik gelten, sie aber noch nicht in die entsprechende DIN-Norm eingefügt wurden.

Beruft sich der Werkunternehmer daher auf die Erstellung des Werkes gemäß der einschlägigen DIN-Normen, so muss der Auftraggeber nachweisen, dass die entsprechenden DIN-Normen nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dazu ist ein Sachverständiger zu hören.

5. Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Erstellung des Werkes nach den Regeln der Technik ist die Abnahme oder - wenn diese fehlt - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Sofern keine anderweitige Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, gelten die Regeln der Technik als vertraglicher Mindeststandard (OLG Nürnberg 23.09.2010 - 13 U 194/08).

6. Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik obliegt dem Auftraggeber.

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