JuraForum.de > Lexikon > R > Reformatio in peius
Als reformatio in peius (Verböserung) wird die Änderung der Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelführers in einem Rechtsbehelfsverfahren bezeichnet.
Ein nationaler Richter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolgedessen den im nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste (EuGH 25.11.2008 - C 455/06).
Bei Berufung und Revision im Zivil- und Strafrecht gilt das Verbot der reformatio in peius, also ein Verschlechterungsverbot: Der Rechtsmittelführer läuft grundsätzlich nicht Gefahr, dass auf die Einlegung seines Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung zu seinen Lasten abgeändert wird. Etwas anderes gilt im Zivilprozess nur dann, wenn auch die gegnerische Partei ein Rechtsmittel einlegt (Anschlussberufung; Anschlussrevision, 554 ZPO).
Im Verwaltungsrecht kann die angefochtene Entscheidung auch zuungunsten des Rechtsbehelfsführers geändert werden:
Die reformatio in peius ist im Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff VwGO zulässig. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Begrenzt wird die Zulässigkeit durch den Vertrauensschutz und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben.
Folgende Änderungen der ursprünglichen Entscheidung werden als reformatio in peius erfasst:
Dagegen ist keine reformatio in peius gegeben, wenn
Im Verwaltungsprozess ist die reformatio in peius unzulässig (§ 129 VwGO).
§ 528 ZPO
§ 557 ZPO
§ 331 StPO
§ 358 StPO
§ 129 VwGO
§ 141 VwGO
© "Reformatio in peius" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum