JuraForum.de > Lexikon > R > Reederei
Als Reederei wird gemäß § 489 HGB der Zusammenschluss mehrerer Personen bezeichnet, die ein ihnen gemeinsam gehörendes Schiff zur Gewinnerzielung durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden.
Der Anteil eines jeden Reeders wird als Schiffspart bezeichnet.
Das der Gesellschaft zugrunde liegende Recht richtet sich nach dem formlos möglichen Gesellschaftsvertrag der Reeder. Ergänzend finden die §§ 490 ff HGB Anwendung.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Reederei obliegt ohne anderslautende Vereinbarung allen Reederen gemeinsam. Sie kann aber auch auf einen außenstehenden Dritten übertragen werden, der vom Gesetz als Korrespondenzreeder bezeichnet wird.
Eine Besonderheit der Reederei ist, dass gemäß § 501 HGB jeder Mitreeder das Recht hat, seinen Anteil innerhalb von drei Tagen an die Reederei zurückzugeben, wenn durch gemeinsamen Beschluss der Mitreeder die Reparatur des Schiffes, eine neue Reise oder die Bezahlung eines Gläubigers beschlossen wurde und der Mitreeder dagegen gestimmt hat.
Der Mitreeder erhält für die Rückgabe seines Anteils keinen finanziellen Ausgleich. Der Anteil wird auf die übrigen Mitreeder gemäß ihrer bisherigen Anteile verteilt.
Die Reederei ist keine zwingende Gesellschaftsform. Neben der Reederei kann ein Schifffahrtsbetrieb auch in einer anderen Personen- oder Kapitalgesellschaftsform geführt werden.
§§ 484 ff. HGB
© "Reederei" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum