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JuraForum.deLexikonRRechtsweggarantie 

Rechtsweggarantie


Zugehörige Gesetze, Normen

Art. 19 Abs. 4 GG


Erklärung

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ein Grundrecht auf umfassenden Rechtsschutz: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Der Wortlaut des 1. Satzes ist insofern ungenau, als nicht die Feststellung einer Rechtsverletzung Voraussetzung für die Beschreitung des Rechtswegs ist; vielmehr genügt es, dass die Verletzung von Rechten behauptet wird und eine Verletzung nicht von vornherein auszuschließen ist (weil der Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann).

Öffentliche Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG ist grundsätzlich die inländische vollziehende Gewalt. Nicht nur die Eingriffsverwaltungs sondern auch andere hoheitliche Tätigkeit wie die Leistugsverwaltung sowie die im Rahmen besonderer Gewaltverhältnisse ausgeübte Gewalt (z.B. Schulverhältnis, Beamtenverhältnis und Soldatenverhältnis) fallen darunter. Eine Ausnahme stellt die fiskalische Verwaltung dar, bei der der öffentlich-rechtliche Rechtsträger dem Einzelnen als gleichgeordneter Rechtsträger gegenübertritt.

Zur öffentlichen Gewalt i.S. der die Rechtsweggarantie verankernden Verfassungsvorschrift zählt nicht die Rechtsprechung. Die Rechtsweggarantie ist daher eine reine Zugangsgarantie, d.h. sie bedeutet nicht auch eine Gewährleistung des Instanzenzugs.

Auch gehört die Gesetzgebung nicht zur öffentlichen Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG (aber strittig). Der Einzelne kann daher in aller Regel nicht direkt gegen Gesetze gerichtlich vorgehen (Ausnahme: Normenkontrollverfahren), wohl aber u.U. indirekt, indem er sich gegen eine Maßnahme (z.B. einen belastenden Verwaltungsakt) wehrt, die sich auf eine bestimmte gesetzliche Vorschrift stützt, da das Gericht im Rahmen der Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) gegen die vollziehende Maßnahme inzident die Gültigkeit (Rechtmäßigkeit) der Vorschrift feststellen muss, auf die sich die Maßnahme stützt.



Siehe auch

  • BVerfG 17.05.2004 - 2 BvR 821/04 (Einschränkung des Rechtsanspruchs des Einzelnen)
  • BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
  • BVerfG 27.05.1993 - 2 BvR 744/93
  • BVerfG 19.12.1983 - 2 BvR 1731/82
  • BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83
  • BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

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