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Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass "das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist" (vgl. BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90). Kann also ein prozessualer Anspruch auf mehrere selbstständige, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Anspruchsgrundlagen gestützt werden, hat das angerufene Gericht über alle Klagegründe zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz erstreckt sich insofern auch auf rechtswegfremde "rechtliche Gesichtspunkte".
Werden hingegen mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht (Fall der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO), ist das Gericht nicht daran gehindert, für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu verneinen und den Rechtsstreit insoweit nach § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen, so dass es zu einer Rechtswegspaltung kommt.
Eine Gemeinde klagt beim Landgericht auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Wasser und gleichzeitig auf die Entrichtung einer Abwasserabgabe. Das Landgericht kann hinsichtlich des Verlangens auf Entrichtung der Abwasserabgabe die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs verneinen und den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht verweisen.
Ferner hat das angerufene Verwaltungsgericht keine umfassende Entscheidungskompetenz nach § 17 Abs. 2 S. 1 VwGO in den Fällen, in denen nach Art. 14 Abs. 3 S .4 GG und Art. 34 S. 3 GG von Verfassungs wegen der ordentliche Rechtsweg angeordnet ist (§ 17 Abs .2 S. 2 VwGO).
Das Landgericht wäre hingegen nicht daran gehindert, wenn es etwa wegen einer Amtspflichtverletzung angerufen wurde, auch über etwaig bestehende weitere öffentlich-rechtliche Klagegründe zu entscheiden.
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