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Rechtsweg

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Allgemein bezeichnet Rechtsweg den Zugang zu dem zuständigen Gericht. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Dies wird als Rechtsweggarantie bezeichnet.

2. Rechtswege zu den deutschen Gerichten

Im deutschen Recht ist zu unterscheiden zwischen

Zu beachten:

Ob der ordentliche Rechtsweg oder ein anderer (Verwaltungsrechtsweg) zu beschreiten ist, lässt sich nicht ohne Weiteres nach der Rechtsnatur der Streitigkeit (öffentliches Recht - Privatrecht) bestimmen. Es gibt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die vor die ordentlichen Gerichte kommen, z.B. alle Strafsachen nach § 13 GVG sowie die Streitigkeiten wegen Enteignungsentschädigung und aufgrund einer Amtshaftung.

3. Rechtswege zu internationalen Gerichten

International ist zu unterscheiden zwischen

4. Unzulässigkeit des Rechtswegs

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine Prozessvoraussetzung (Sachurteilsvoraussetzung).

Die Gerichte können vorab die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges feststellen. Sie müssen dies tun, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (vgl. § 17a Abs. 3 GVG). Erachtet das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, spricht es dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Hat ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§. 17a Abs. 1 GVG).

Der Rechtsbehelf, mit dem der Verweisungsbeschluss bzw. der den Rechtsweg bejahende Beschluss angefochten werden kann, ist gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG die sofortige Beschwerde.

Eröffnet die Rechtsordnung mehrere Rechtswege zur Verfolgung eines Rechtsschutzziels (z.B. Schutz vor Lärmimmissionen), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweils angerufenen Gerichte unterschiedlich urteilen, z.B. die Zumutbarkeitsschwelle bei Lärmimmissionen unterschiedlich bestimmen (BVerwG 17.07.2003 - 4 B 55.03).

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