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Im Rechtsstaat ist die gesamte Staatsgewalt dem Recht unterworfen.
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz, der im Grundgesetz insbesondere in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Grundsatz der Gewaltenteilung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsbindung aller Staatsgewalt) zum Ausdruck kommt. Weitere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind:
Art. 20 GG
Art. 28 GG
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