JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid
Im Falle der Ablehnung der Kostendeckung des Rechtsschutzfalls durch den Rechtsschutzversicherer wegen Mutwilligkeit oder Erfolglosigkeit hat der Versicherungsnehmer nach den ARB 2008/2000 neben dem Schiedsgutachten zur Prüfung der Begründetheit der Deckungsablehnung die Möglichkeit einen Stichentscheid herbeizuführen.
Das Stichentscheid-Verfahren ist nicht möglich bei Rechtsschutzverträgen nach den ARB 94. Nach diesen Versicherungsbedingungen gibt es nur die Möglichkeit des Schiedsgutachtens.
Rechtsgrundlage ist § 18b ARB 2000. Nach den Muster-ARB 2008 muss sich das jeweilige Rechtsschutzversicherungsunternehmen entscheiden, ob es das Schiedsgutachtenverfahren oder das Stichentscheidverfahren anbieten möchte. Rechtsgrundlage ist § 18 ARB 2008, der in den Muster-ARB 2008 beide Formen enthält. Inhaltlich haben sich keine Änderungen ergeben.
Zur Verdeutlichung der Rechtslage folgende Übersicht:
| Regelung in | Stichentscheid | Schiedsgutachten | Deckungsklage |
|---|---|---|---|
| ARB 75 | ja | nein | ja |
| ARB 94 | nein | ja | ja |
| ARB 2000 | ja | ja | ja |
| ARB 2008 | entweder | oder | ja |
Das Stichentscheidverfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, der Versicherungsnehmer kann auch gleich eine Deckungsklage einreichen.
Die Voraussetzungen des Stichentscheid-Verfahrens sind:
Das Stichentscheid-Verfahren ist in den §§ 18b und 19b ARB 2000/94 (§ 18 ARB 2008) geregelt. Es wird von dem beauftragten oder nach Wahl des Versicherungsnehmers noch zu beauftragenden Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers durchgeführt.
Der Rechtsanwalt hat sich in seiner Stellungnahme ausschließlich mit der Begründetheit/Unbegründetheit der Ablehnung der Kostendeckung durch den Rechtsschutzversicherer auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages bindend, es sei denn dass sie von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Es bleibt dem Versicherungsnehmer bei einer für ihn negativen Entscheidung unbenommen, gemäß den Voraussetzungen Deckungsklage einzureichen.
Die Kosten des Stichentscheid-Verfahrens trägt der Rechtsschutzversicherer.
§ 18 ARB 2008
§§ 18b und 19b ARB 2000
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