JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsschutzversicherung - Obliegenheit
Die Obliegenheiten vor dem Rechtschutzfall beziehen sich nur auf den verkehrsbezogenen Rechtsschutz.
Gemäß § 21 Abs. 8 ARB 2008/2000/94 ist der Versicherungsschutz für den Bereich des Verkehrs-Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn bei Eintritt des Rechtsschutzfalles einer der folgenden Fälle gegeben war:
Die Obliegenheit der Fahrerlaubnis ist nicht verletzt, wenn dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person ein Fahrverbot auferlegt wurde. Hier bleibt der Versicherungsnehmer Inhaber der Fahrerlaubnis.
Die fehlende Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs liegt vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gegen den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen des Berechtigten benutzt.
Zunächst besteht nach der Regelung des § 30 VVG für den Versicherungsnehmer die Pflicht, den Rechtsschutzfall unverzüglich zu melden. Die Verletzung dieser Pflicht bleibt jedoch folgenlos, da das Versicherungsvertragsgesetz keine Sanktion vorsieht und die Pflicht in den ARB nicht geregelt ist.
Die Obliegenheit zur Information des Versicherers über den Rechtsschutzfall besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch gar nicht geltend machen möchte.
Es bestehen nach den § 17 Abs. 5 ARB 2008/2000/94 und § 15 Abs. 1d ARB 75 folgende Obliegenheiten:
Zwei getrennte Klagen anstelle einer Klageerweiterung o.Ä.
Aufgrund der Kostenminderungspflicht ist der Versicherungsnehmer gehalten, die Schäden des Ehepartners als mitversicherte Person durch eine Klageerweiterung geltend zu machen (OLG Hamm, 02.04.2001 - 20 W 6/01). Die Versicherungsnehmerin und der Ehemann als mitversicherte Person wollten zwei getrennte Klagen gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einreichen, um gegenseitig in dem jeweiligen Prozess als Zeuge aussagen zu können. Nach Ansicht des OLG Hamms kommt der Aussage als Zeuge oder Partei kein anderer Beweiswert zu.
Daneben verletzt ein Versicherungsnehmer seine Kostenminderungspflicht, wenn er im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Klage auf Zahlung des Gehaltes nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Rechtsschutzdeckung erweitert.
In den Schutzbereich der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall gehört auch die Abstimmungspflicht über kostenauslösende Maßnahmen. Grundsätzlich ist auch schon die erste außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs abstimmungspflichtig. Das LG Hannover hat in einer Entscheidung aufgrund der fehlenden Abstimmung die Leistungsfreiheit des Versicherers anerkannt, die jedoch nur bis zur gerichtlichen Geltendmachung anzuerkennen ist. In der Praxis wird die vor dem ersten Anschreiben oftmals fehlende Abstimmung von den Rechtsschutzversicherern toleriert.
Nach der Rechtsprechung besteht jedoch dann keine Pflicht, weitere kostenauslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen, wenn dieser die Kostenschutzzusage unberechtigt widerrufen hat (OLG Koblenz, 28.10.2004 - 10 U 981/03). Ein Deckungsschutz kann aber dann versagt werden, wenn eine als äußerst risikobehaftet einzustufende Klageerweiterung sich als offensichtlich mutwillig darstellt und eine wirtschaftlich vernünftige und denkende Partei auf eigenes Kostenrisiko einen derartigen Antrag nicht stellen würde.
Kommt es aufgrund einer Verletzung der Abstimmungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers, so bezieht sich diese nur auf die jeweilige Instanz. Geht der Rechtsstreit z.B. in die Berufung, so ist die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers unabhängig von der vorherigen Obliegenheitsverletzung erneut zu prüfen.
Die Folgen der Verletzung einer Obliegenheit im Rechtsschutzversicherungsrecht entsprechen den Folgen der Verletzung einer Obliegenheit im allgemeinen Versicherungsrecht.
Nicht zusammenhängend geregelt.
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