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Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage

Lexikon


Erklärung

1. Erteilung der Deckungszusage

1.1 Allgemein

Ist ein Rechtsschutzfall eingetreten und der Rechtsschutzversicherer nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet, erteilt er dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage über die entstehenden bzw. nach dem Versicherungsvertrag zu übernehmenden Kosten des Falls.

Die Deckungszusage ist in § 17 Abs. 2 ARB 2010 geregelt. Sie ist in der Höhe immer auf die Versicherungssumme begrenzt.

Die Deckungszusage stellt juristisch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Rechtsschutzversicherer ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen, die ihm bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen. Dies bedeutet, er kann z.B. nicht nach dem verlorenen Prozess die mangelnden Erfolgsaussichten geltend machen und die Deckungszusage widerrufen (OLG Celle 05.07.2010 - 3 U 83/10).

1.2 Frist zur Erteilung der Deckungszusage

Gemäß dem Urteil BGH 19.03.2003 - IV ZR 139/01 ist der Rechtsschutzversicherer auch bei Vorliegen der zur Ablehnung berechtigenden Voraussetzungen einer mangelnden Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit nicht berechtigt, die Rechtsschutzdeckung abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Er kann sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt, d.h. eine spätere Ablehnung der Rechtsschutzdeckung ist auch z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung unzulässig. Mit diesem Urteil änderte der BGH ausdrücklich seine bisher vertretene Rechtsprechung (so z.B. BGH 16.10.1985 - IVa ZR 49/84).

Jedoch wurde auch in dem obigen Urteil keine feste Zeitgrenze genannt, innerhalb derer eine Entscheidung des Rechtsschutzversicherers über die Deckungszusage zu erfolgen hat. In einem früheren Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 1998 wurde seinerzeit eine Zeitgrenze von zwei Wochen genannt, beginnend mit der vollständigen Information des Versicherers über den Versicherungsfall. Diese Frist ist - sofern dem keine auslaufenden Fristen entgegenstehen - als angemessen anzusehen.

1.3 Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt

Zumeist wird die Deckungszusage durch den beauftragten Rechtsanwalt eingeholt. Zwar ist dies grundsätzlich ein eigener gebührenpflichtiger Tatbestand, die Gebühren werden von den Rechtsanwälten aber zumeist nicht erhoben bzw. der Rechtsanwalt erklärt sich aus Servicegründen dazu bereit, die Deckungszusage einzuholen. In diesen Fällen sind die Kosten der Einholung der Deckungszusage nicht zu ersetzen.

Ob die Kosten der Einholung der Deckungszusage von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist bisher noch nicht ergangen. Eine Übersicht über den bisherigen Stand ist im Internet unter der folgenden Adresse einzusehen: http://www.anwaltverein.de/downloads/Depescheninhalte/Deckungszusage.pdf.

Gegenstandswert / Gebührenstreitwert der Einholung der Deckungszusage sind die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits für die erste Instanz (ggf. abzüglich einer Selbstbeteiligung des Auftraggebers). Zugrunde zu legen sind die Anwaltskosten beider Parteien und die Gerichtskosten (AG Karlsruhe 09.04.2009 - 1 C 36/09).

1.4 Widerruf der Deckungszusage

Grundsätzlich kann die einmal erteilte Deckungszusage nicht widerrufen werden (OLG Düsseldorf 06.07.2001 - 24 U 211/00).

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass z.B. aufgrund einer Obliegenheitsverletzung kein Versicherungsschutz bestand.

1.5 Sonderformen

Sonderformen der Deckungszusage sind die Teildeckungszusage sowie die vorläufige Deckungszusage.

1.6 Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers

Hat der Rechtsschutzversicherer die Erteilung der Deckungszusage unberechtigt abgelehnt und ist dadurch für den Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden, z.B. aufgrund der dann eingetretenen Verjährung des Anspruchs, so besteht eine Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers (BGH 26.01.2000 - IV ZR 281/98).

Aber auch bereits durch die zögerliche Behandlung eines Deckungsschutzantrages, die zu einer Versäumung der Klagefrist geführt hat, kann ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Rechtsschutzversicherung bestehen.

1.7 Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts

Siehe Rechtsanwaltshaftung.

2. Handlungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Deckungszusage

Verweigert der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme und hält der Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer die Ablehnung der Kostenübernahme für unbegründet, bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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