JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage
Eine Deckungsklage ist die Klage gegen einen Rechtsschutzversicherer auf Gewährung der Kostendeckung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherungsnehmers.
Hat die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten eines Rechtsschutzfalls abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer die Entscheidung im Rahmen einer Deckungsklage gerichtlich überprüfen lassen.
Die Deckungsklage kann als Feststellungsklage oder als Leistungsklage erhoben werden:
Die Voraussetzungen der Deckungsklage sind:
Der Anspruch kann nunmehr unbegrenzt geltend gemacht werden, eine Klagefrist ist nicht (mehr) zu beachten. Jedoch kann die Klage aufgrund einer ggf. eingetretenen Verjährung ggf. unbegründet sein.
Die Klage kann vor folgenden Gerichten erhoben werden (Gerichtsstand der Deckungsklage):
Liegt der Deckungsklage ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit zugrunde, kann die Klage nicht nur vor dem Amtsgericht/Landgericht, sondern auch vor dem Arbeitsgericht als Spezialgericht erhoben werden.
Jede Partei hat in dem Deckungsprozess nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die für sie günstigen Rechtsfolgen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsschutzversicherungsfalls obliegt somit dem Versicherungsnehmer.
Der Streitwert der Deckungsklage, d.h. der Wert, nach dem sich die Rechtsstreitkosten beurteilen, besteht aus den vollen Gebühren zweier Rechtsanwälte und den Gerichtskosten (= Höhe der Verfahrenskosten). Nach einer Entscheidung des OLG München (OLG München 17.04.2001 - 25 U 4872/00) gilt das auch für die Revisionsinstanz.
Diese Rechtsprechung wurde durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH 08.03.2006 - IV ZB 19/05 bestätigt. Daneben stellte der BGH fest, dass wenn die Klage in der Form der Feststellungsklage erhoben wurde, ein Feststellungsabschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt ist.
Bei der Klageeinreichung ist zu beachten:
§ 17 Abs. 4 ARB 2008/2000/94
© "Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.