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Rechtsschutzversicherung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsvertrag zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, auch wenn in der Praxis die Schriftform üblich ist. Immer ist gemäß § 3 VVG der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag (den sogenannten Versicherungsschein bzw. die Versicherungspolice) auszuhändigen.

2. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen sind in den §§ 125 - 129 VVG sowie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt, die nunmehr in den Fassungen ARB 2008, ARB 2000, ARB 94 sowie ARB 75 vorliegen.

Das Versicherungsvertragsgesetz ist die generelle Rechtsgrundlage aller Versicherungsverträge. Es ist jedoch in vielen Bereichen zur Regelung spezieller Anforderungen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu allgemein gehalten.

In den Rechtsschutzbedingungen wird das den Rechtsschutzverträgen zugrunde liegende Recht konkretisiert. Es handelt sich dabei um speziell auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag ausgerichtete Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren inhaltliche Grenzen durch die Gesetze und insbesondere durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (so u.a. BGH 14.09.2005 - IV ZR 145/04) sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Auszugehen ist von einem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse.

Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat - ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH 29.09.2004 - IV ZR 170/03).

Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen gehen zulasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h. des Versicherers. Da der Versicherer über die inhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet, trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzliche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikoverteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss zuzuordnen (BGH 24.06.2009 - IV ZR 110/07).

3. Formen der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung wird in folgenden Formen angeboten (§§ 21 ff. ARB 2008/2000/94):

  • Verkehrs-Rechtsschutz
  • Fahrer-Rechtsschutz
  • Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige
  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige
  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

4. Übernahme der Rechtsschutzkosten

4.1 Allgemein

Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind:

  • Nach den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages ist ein Rechtsschutzfall gegeben.
  • Die Interessenwahrnehmung hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Interessenwahrnehmung ist nicht mutwillig.

4.2 Erfolgsaussichten

Die an die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits gestellten Maßstäbe entsprechen den zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätzen.

Zu unterscheiden ist die Prüfung der Erfolgsaussichten nach den rechtlichen und den tatsächlichen Gesichtspunkten:

  • Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus rechtlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn die dem Rechtsschutzfall zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichen, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus tatsächlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Die Prüfung erfordert, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer zuvor über alle Gesichtspunkte des Falles aufgeklärt hat.

Es besteht in der Regel eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist. Das OLG Karlsruhe hat entschieden (OLG Karlsruhe 02.02.2006 - 12 U 263/05), dass - auch wenn bereits eine Vielzahl von Begutachtungen (Sachverständigenbeweise) vorliegen - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Zivilgericht im Schadensersatzprozess keine weitere Beweiserhebung zu der Frage vornimmt, ob und in welchem Umfang die vom Kläger behaupteten Schadenfolgen durch das Unfallereignis verursacht worden sind.

Voraussetzungen der Ablehnung der Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten sind, dass

  • der Rechtsschutzversicherer die Ablehnung dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,
  • in dem Schreiben die Gründe der Ablehnung angegeben werden und
  • die Ablehnung unverzüglich (zwei bis höchstens drei Wochen) mitgeteilt wird.

4.3 Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

In den ARB 75 ist der Ausschluss noch ausdrücklich normiert: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ARB 75 ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsschutzversicherer nicht notwendig, soweit sie mutwillig erscheint. In den ARB 2008/2000/94 wird der Ausschluss wegen Mutwilligkeit nicht wörtlich erwähnt, der Rechtsschutzversicherer beschränkt sich gemäß § 1 ARB 2000/94 auf die Formulierung der "Übernahme der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten".

Der BGH hat den Begriff der Mutwilligkeit im Sinne der ARB 75 erstmalig erläutert: Danach hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz nach den sachlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86). Im zu entscheidenden Fall hatte die Partei einen Titel (d.h. ein Urteil) gegen den derzeit mittellosen Schuldner erstreiten wollen, der jedoch 30 Jahre lang vollstreckbar sein würde. Dies ist nach der Ansicht des BGH nicht mutwillig, da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners während dieses Zeitraums ändern können und eine Zwangsvollstreckung in der Zukunft Erfolg haben könnte.

5. Wartezeit

Für bestimmte Leistungsarten besteht gemäß § 4 ARB 2008/2000/94 Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfall frühestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Bei andauernden Verstößen ist zur Entscheidung über den Beginn des Versicherungsschutzes wie folgt zu unterscheiden:

  • Beim gedehnten Versicherungsfall (Verstoß erstreckt sich über einen längeren Zeitraum) kommt es auf den Beginn des Rechtsschutzfalles und damit auf den Beginn des dargelegten Verstoßes an.

    Bei einer Beeinträchtigung durch ein rechtswidrig erbautes Haus erstreckt sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum (die Beeinträchtigung wird nicht zwischendurch rechtmäßig). Beginn des Verstoßes ist der Beginn der Baumaßnahme.

  • Anders liegt der Fall, wenn es immer wieder zu Rechtsverstößen kommt.

    Im Falle der dauernden Lärmbelästigung durch Nichtbeachtung der Sperrzeit beim Betrieb eines Gartenlokals ist der Betrieb des Gartenlokals rechtmäßig, die wiederholte Nichtbeachtung der Sperrzeit ist rechtswidrig.

Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, den Verstoß ausgelöst hat. Hier kommt es darauf an, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung - die selbst keinen Rechtsverstoß darstellen muss - geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen.

Bei Abwicklungsstreitigkeiten aus einem Mietverhältnis ist auslösende Rechtshandlung die Kündigung des Mietverhältnisses.

Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage an. Die Änderung der Rechtslage darf nicht in vorvertraglicher Zeit erfolgt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist bei einer Beratung über die Erbenstellung z.B. der zugrunde liegende Todesfall. Die dreimonatige Wartezeit gilt hier nicht.

Die Verlängerung der Wartezeit durch einen Rechtsschutzversicherer von drei auf sechs Monate für die Bereiche Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde in der Entscheidung OLG Düsseldorf 30.06.2005 - 6 U 19/05 als zulässig angesehen.

6. Deckungszusage und Deckungsklage

Siehe dazu die Beiträge "Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage" und "Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage".

7. Abschluss eines Vergleichs

Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 3 lit. b ARB ist der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet die Kosten einer einverständlichen Regelung zu übernehmen, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Erfasst sind auch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.

Voraussetzung für das Eingreifen der Kostenablehnung ist nach der Entscheidung BGH 25.05.2011 - IV ZR 59/09, dass der Versicherungsnehmer "zulasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht."

Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen des Vergleichsabschlusses sicherzustellen, dass die Kostenregelung den Versicherungsbedingungen entspricht (LG Landshut 26.11.2010, 14 O 1809/10).

8. Kündigung des Vertrages

Die Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmt sich nach dem allgemeinen Versicherungsvertragsrecht.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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