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Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist u.a., dass ein Rechtsschutzfall i.S. des § 4 ARB 2008/2000/94 vorliegt. Der Begriff Rechtsschutzfall, der in den ARB 2008/2000/94 verwendet wird, ist gleichbedeutend mit dem Begriff Versicherungsfall, der in § 14 ARB 75 verwendet wird.
Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls sind je nach Leistungsart unterschiedlich. Im Wesentlichen sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Bei einem Verkehrsunfall wird der Versicherte dauerhaft geschädigt. Aufgrund dieser Erkrankung kommt es Jahre später zu einer anderen Erkrankung. Hier ist der Rechtsschutzfall mit dem Verkehrsunfall eingetreten.
In einer Fernsehsendung wurde negativ über den Geflügelzuchtbetrieb der Versicherungsnehmerin berichtet. Die negative Berichterstattung bezog sich auch auf Ereignisse bzw. Handlungen, die sich vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zugetragen haben sollten. Hier hat der BGH entschieden (BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01), dass "Ereignis" nur solche Ursachen sein können, die von dem in Anspruch genommenen Schadensersatzpflichtigen zurechenbar gesetzt wurden und den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich gemacht haben. In dem zu entscheidenden Fall wurde als "Ereignis" die Fernsehsendung und nicht die vorvertraglichen Handlungen der Versicherungsnehmerin anerkannt.
Zu beachten ist auch die Rechtslage bei einem Dauerverstoß: Als Dauerverstoß wird ein Rechtsschutzfall bezeichnet, der nicht durch den Eintritt eines einmaligen Ereignisses ausgelöst wird, sondern durch einen eine gewisse Dauer aufweisenden Zustand begründet wird.
Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Einhaltung der gesundheitsschützenden Maßnahmen, unberechtigte gewerbliche Nutzung einer Wohnung.
In diesen Fällen ist zur Beurteilung der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auf den Beginn des Dauerverstoßes abzustellen. Fällt dieser in eine vorvertragliche Zeit oder in die Wartezeit, ist kein Rechtsschutzfall gegeben, es besteht kein Versicherungsschutz.
Zeitlich besteht Deckungsschutz für Versicherungsfälle, die nach dem Beginn des Versicherungsschutzes und vor der Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Bei bestimmten Leistungsarten hat der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zudem eine Wartezeit von drei Monaten zu erfüllen, bevor der Versicherungsschutz beginnt, d.h. für während der Wartezeit eintretende Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz.
§ 4 ARB 2008/2000/94
§ 14 ARB 75
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