Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonRRechtsschutzfall 

Rechtsschutzfall

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist u.a., dass ein Rechtsschutzfall i.S. des § 4 ARB 2008/2000/94 vorliegt. Der Begriff Rechtsschutzfall, der in den ARB 2008/2000/94 verwendet wird, ist gleichbedeutend mit dem Begriff Versicherungsfall, der in § 14 ARB 75 verwendet wird.

Die Voraussetzungen für den Eintritt eines Rechtsschutzfalls sind je nach Leistungsart unterschiedlich. Im Wesentlichen sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

a)
Verstoßabhängiger Rechtsschutzfall: Der Zeitpunkt des tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes ist das entscheidungserhebliche Kriterium zur Bejahung eines Rechtsschutzfalls.Mit dem Urteil BGH 19.11.2008 - IV ZR 305/07 hat der BGH zur Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls Stellung genommen:Der zum Pflichtenverstoß des Vertragspartners vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern nicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus.Auf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behauptung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jeweiligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an.Unerheblich ist es zudem, ob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen ist.
b)
Der Rechtsschutzfall im Beratungs-Rechtsschutz.
c)
Der Rechtsschutzfall im Schadenersatz-Rechtsschutz:Der Eintritt eines Schadenersatz-Rechtsschutzfalles richtet sich in den nach der Kausaltheorie: Rechtsschutzfall ist das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden ist. Durch das Ereignis muss der Schaden adäquat kausal entstanden sein. Das Ereignis darf nicht vor Eintritt des Versicherungsschutzes für das betreffende Risiko liegen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Rechtsschutzversicherung Schutz für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses bietet und nicht im Hinblick auf einen bereits eingetretenen Schaden abgeschlossen wird.

Beispiele:

Bei einem Verkehrsunfall wird der Versicherte dauerhaft geschädigt. Aufgrund dieser Erkrankung kommt es Jahre später zu einer anderen Erkrankung. Hier ist der Rechtsschutzfall mit dem Verkehrsunfall eingetreten.

In einer Fernsehsendung wurde negativ über den Geflügelzuchtbetrieb der Versicherungsnehmerin berichtet. Die negative Berichterstattung bezog sich auch auf Ereignisse bzw. Handlungen, die sich vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zugetragen haben sollten. Hier hat der BGH entschieden (BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01), dass "Ereignis" nur solche Ursachen sein können, die von dem in Anspruch genommenen Schadensersatzpflichtigen zurechenbar gesetzt wurden und den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich gemacht haben. In dem zu entscheidenden Fall wurde als "Ereignis" die Fernsehsendung und nicht die vorvertraglichen Handlungen der Versicherungsnehmerin anerkannt.

2. Dauerverstoß

Zu beachten ist auch die Rechtslage bei einem Dauerverstoß: Als Dauerverstoß wird ein Rechtsschutzfall bezeichnet, der nicht durch den Eintritt eines einmaligen Ereignisses ausgelöst wird, sondern durch einen eine gewisse Dauer aufweisenden Zustand begründet wird.

Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Einhaltung der gesundheitsschützenden Maßnahmen, unberechtigte gewerbliche Nutzung einer Wohnung.

In diesen Fällen ist zur Beurteilung der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers auf den Beginn des Dauerverstoßes abzustellen. Fällt dieser in eine vorvertragliche Zeit oder in die Wartezeit, ist kein Rechtsschutzfall gegeben, es besteht kein Versicherungsschutz.

3. Zeitlicher Beginn

Zeitlich besteht Deckungsschutz für Versicherungsfälle, die nach dem Beginn des Versicherungsschutzes und vor der Beendigung des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Bei bestimmten Leistungsarten hat der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages zudem eine Wartezeit von drei Monaten zu erfüllen, bevor der Versicherungsschutz beginnt, d.h. für während der Wartezeit eintretende Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz.

Lexikon lizenziert von:

© "Rechtsschutzfall" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte