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Zur Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels ist es in einigen Fällen erforderlich, dass der Streitwert eine bestimmte Summe erreicht. Dabei ist entweder der Wert der Beschwer oder der Wert des Beschwerdegegenstandes ausschlaggebend:
Der Kläger klagt auf Zahlung von 15.000,00 EUR. Der Klage wird in Höhe von 5.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Kläger legt gegen das Urteil in Höhe von 5.000,00 EUR Berufung ein.
Wert der Beschwer des Klägers: 10.000,00 EUR
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR
Erweitert der Kläger in der Rechtsmittelinstanz seine Klage um einen Antrag, der in der vorherigen Instanz nicht Prozessgegenstand war, wird der Wert des Beschwerdegegenstandes dadurch nicht erhöht.
Gegen Amtsgerichtsurteile kann gemäß § 511 ZPO nur dann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt..
Im Rahmen der Revision ist seit dem 01.01.2002 die Erforderlichkeit einer Revisionssumme entfallen.
Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen über Kosten gemäß § 567 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Im arbeitsgerichtsgerichtlichen Rechtsstreit muss gemäß § 64 ArbGG der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigen.
§ 511, 567 Abs. 2 ZPO
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