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JuraForum.deLexikonRRechtskraft 

Rechtskraft

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung endgültig. Gleichzeitig wird die Entscheidung vollstreckbar, sofern sie nicht bereits vorläufig vollstreckbar war.

Es wird unterschieden zwischen:

  • der formellen Rechtskraftund
  • der materiellen Rechtskraft

2. Formelle Rechtskraft

Die formelle Rechtskraft beginnt, wenn das Urteil unanfechtbar geworden ist.

Unanfechtbarkeit tritt ein mit:

  • Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bei Versäumnisurteilen Ablauf der Einspruchsfrist. Dies gilt auch in Prozessen, in denen das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist, z.B. da die Beschwerdesumme nicht erreicht wurde.
  • Verzicht beider Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln. Die Beseitigung des Verzichts durch Widerruf ist nicht möglich, da durch den Verzicht das Recht zur Rechtsmitteleinlegung endgültig aufgegeben wird.
  • Bei letztinstanzlichen Entscheidungen mit der Verkündung der Entscheidung.

Die formelle Rechtskraft kann nur durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Wiederaufnahmeklage, eine Klage aus § 826 BGB (Durchbrechung der Rechtskraft) oder eine Abänderungsklage durchbrochen werden.

3. Materielle Rechtskraft

Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist der Eintritt der formellen Rechtskraft. Mit der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich nur der Urteilstenor für die Prozessparteien für die Zukunft bindend. Die Gründe des Urteils erwachsen nicht in Rechtskraft.

Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Zur Entscheidung, ob in einem zweiten Prozess Identität der Streitgegenstände vorliegt, darf auch die Urteilsbegründung einbezogen werden.

Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst, wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage).

Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Prozessparteien (Ausnahme: Rechtskrafterstreckung auf Dritte) und auf das, was zeitlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können. Nach diesem Zeitpunkt auftretende neue Tatsachen können durch eine Abänderungsklage, eine Vollstreckungsgegenklage oder die Leistungsklage aus § 812 BGB berücksichtigt werden.

Auch bestimmte Beschlüsse können in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist, dass der Beschluss in formeller Rechtskraft erwachsen kann und streitentscheidenden Charakter hat. Beispiel: Der Kostenfestsetzungsbeschluss.

4. Rechtskrafterstreckung auf Dritte

Das Urteil wirkt gemäß §§ 325, 265 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist:

  • Das Urteil gegen den Testamentsvollstrecker wirkt für und gegen den Erben (§ 327 ZPO).
  • Das Urteil wirkt bei gewillkürter Prozessstandschaft für und gegen den eigentlichen Rechtsträger.
  • Das klageabweisende Urteil gegen den Hauptschuldner wirkt auch für den Bürgen.

Von der allgemeinen Rechtskrafterstreckung bestehen folgende Ausnahmen:

  • Ist der Rechtsnachfolger doppelt gutgläubig (Guter Glaube auf die Verfügungsberechtigung und die fehlende Rechtshängigkeit), wirkt das Urteil gemäß § 325 Abs. 2 ZPO nur für, nicht gegen ihn. Der erforderliche Grad des guten Glaubens richtet sich nach dem übertragenen Recht.
  • Das Urteil wirkt gemäß § 407 Abs. 2 BGB nicht für den Rechtsnachfolger, wenn eine Forderung vor Rechtshängigkeit abgetreten wurde.
  • Das Urteil wirkt nach § 326 Abs. 1 ZPO zugunsten, nach § 326 Abs. 2 ZPO auch zulasten des Nacherben, wenn der Vorerbe verfügungsbefugt war.

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