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Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung endgültig. Gleichzeitig wird die Entscheidung vollstreckbar, sofern sie nicht bereits vorläufig vollstreckbar war.
Es wird unterschieden zwischen:
Die formelle Rechtskraft beginnt, wenn das Urteil unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbarkeit tritt ein mit:
Die formelle Rechtskraft kann nur durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Wiederaufnahmeklage, eine Klage aus § 826 BGB (Durchbrechung der Rechtskraft) oder eine Abänderungsklage durchbrochen werden.
Voraussetzung der materiellen Rechtskraft ist der Eintritt der formellen Rechtskraft. Mit der materiellen Rechtskraft wird grundsätzlich nur der Urteilstenor für die Prozessparteien für die Zukunft bindend. Die Gründe des Urteils erwachsen nicht in Rechtskraft.
Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Zur Entscheidung, ob in einem zweiten Prozess Identität der Streitgegenstände vorliegt, darf auch die Urteilsbegründung einbezogen werden.
Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst, wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage).
Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Prozessparteien (Ausnahme: Rechtskrafterstreckung auf Dritte) und auf das, was zeitlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können. Nach diesem Zeitpunkt auftretende neue Tatsachen können durch eine Abänderungsklage, eine Vollstreckungsgegenklage oder die Leistungsklage aus § 812 BGB berücksichtigt werden.
Auch bestimmte Beschlüsse können in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist, dass der Beschluss in formeller Rechtskraft erwachsen kann und streitentscheidenden Charakter hat. Beispiel: Der Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das Urteil wirkt gemäß §§ 325, 265 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist:
Von der allgemeinen Rechtskrafterstreckung bestehen folgende Ausnahmen:
§§ 322, 705 ZPO
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