JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtshängigkeit - Zivilprozess
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird ein Rechtsstreit rechtshängig, die Klage erhoben. Ein durch Klageänderung, Klageerweiterung oder Widerklage in den Prozess eingebrachter Anspruch wird durch die Zustellung des den Anspruch geltend machenden Schriftsatzes rechtshängig.
Wird im Mahnverfahren nach der Erhebung des Widerspruchs der Rechtsstreit nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben, so beginnt in diesen Fällen die Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht (BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08).
Die Rechtshängigkeit endet mit der Beendigung des Prozesses.
Zu unterscheiden ist die Rechtshängigkeit von der Anhängigkeit des Rechtsstreits: Die Anhängigkeit des Rechtsstreits beginnt bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht.
Die Rechtshängigkeit führt zu einer Reihe von Rechtswirkungen:
§ 17 Abs. 1 GVG
§§ 261 f. ZPO
§ 253 ZPO
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