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JuraForum.deLexikonRRechtshängigkeit - Verwaltungsprozess 

Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess

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Erklärung

Mit Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig, erhoben/anhängig ist die Klage bereits mit Eingang bei Gericht. Für die Rechtshängigkeit ist - anders als im Zivilprozess - die Zustellung an den Beklagten nicht erforderlich. Die Klage wird gemäß § 90 VwGO mit der Erhebung rechtshängig.

Wirkungen der Rechtshängigkeit:

  • Unzulässigkeit eines zweiten Prozesses derselben Beteiligten in derselben Sache (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG)
  • ein angefochtener Verwaltungsakts (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) kann nicht mehr unanfechtbar werden
  • Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Anfechtungsklagen (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht)
  • Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB analog)
  • Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen (§ 291 BGB analog)

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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