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Rechtsdienstleistungen

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstreckt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 RDG Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.

Aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 2 RDG ist die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung anzusehen. Keine Rechtsdienstleistungen liegen bei den in § 2 Abs. 3 RDG aufgeführten Tätigkeiten vor, so z.B. der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten.

2. Erlaubnis zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen

2.1 Allgemein

Rechtsdienstleistungen dürfen gemäß § 3 RDG nur erbracht werden, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder einem anderen Gesetz erlaubt ist. Es bestehen insofern folgende Befugnisse:

a)
Gemäß § 3 BRAO ist alleinig ein Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters / Rechtsanwalts bedient (BGH 29.07.2009 - I ZR 166/06).
b)
Zulässig ist gemäß § 5 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Rechtsberatung über die baurechtlichen Vorgaben eines Bauvorhabens durch einen Architekten

Immer als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung und Fördermittelberatung.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Unerheblich ist, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann.Nach den Ausführungen der Entscheidung BGH 06.10.2011 - I ZR 54/10 ist vielmehr maßgeblich, "ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen."In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Rechtsberatung für ein Unternehmen bejaht, das Umschuldungen für seine Kunden vornimmt und diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite berät.
c)
Gemäß § 6 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt, sofern
  • eine familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich enge persönliche Beziehung zwischen den Parteien besteht oder
  • sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine der folgenden Personen bzw. unter ihrer Anleitung erfolgt:
    • eine Person, der die entgeltliche Erbringung einer Rechtsdienstleistung erlaubt ist
    • eine Person mit Befähigung zum Richteramt (= zweites juristisches Staatsexamen)
d)
Erlaubt ist gemäß § 7 RDG die Erteilung einer Rechtsdienstleistung durch Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften. So ist es erstmals sämtlichen Vereinen möglich, ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen Zwecks juristisch zu beraten.

Ein Reitverein berät ein Mitglied über seine Gewährleistungsrechte bei einem Pferdekauf.

Voraussetzung ist, dass sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine der folgenden Personen bzw. unter ihrer Anleitung erfolgt:
  • eine Person, der die entgeltliche Erbringung einer Rechtsdienstleistung erlaubt ist
  • eine Person mit Befähigung zum Richteramt (= zweites juristisches Staatsexamen)
e)
Legitimiert sind zudem Rechtsdienstleistungen, die durch die in § 8 Abs. 1 RDG aufgeführten öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen erbracht werden, so z.B. die Verbraucherzentralen.
f)
In dem Rechtsdienstleistungsregister registrierte natürliche und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (siehe den Gliederungspunkt 2.2) ist gemäß § 10 Abs. 1 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung sowie ausländisches Recht erlaubt.

2.2 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

Die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nach einem entsprechenden Antrag bei dem Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG). Voraussetzungen sind gemäß § 11 RDG:

  • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • theoretische und praktische Sachkunde in den in § 10 RDG aufgeführten Sachgebieten (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht)
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,00 EUR

Ziel des Rechtsdienstleistungsregisters ist es, den Markt der Rechtsdienstleistungen für Rechtsuchende, Rechtsdienstleistungsanbieter, den Rechtsverkehr und öffentliche Stellen transparent zu machen.

Rechtsanwälte werden jedoch weiterhin nur in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer zentral geführten Rechtsanwaltsregister erfasst. Bei ausländischen Rechtsanwälten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Ausländische Rechtsanwälte, die als Europäische Rechtsanwälte nach dem EuRAG in Deutschland tätig sind, werden im Rechtsanwaltsregister verzeichnet.
  • Andere ausländische Rechtsanwälte, die Rechtsdienstleistungen auf einem ausländischen Rechtsgebiet erbringen, werden im Rechtsdienstleistungsregister verzeichnet.

Die Führung der Rechtsdienstleistungsregister obliegt den Landesjustizverwaltungen. Die Register werden zentral und elektronisch geführt. Eine kostenlose Einsicht ist gemäß § 16 Abs. 3 RDG unter der Internetadresse www.rechtsdienstleistungsregister.de eingerichtet.

Die Einzelheiten der Anforderungen an die Sachkunde, die Berufshaftpflichtversicherung und das Registrierungsverfahren sind in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt.

Die Vergütung richtet sich gemäß § 4 RDGEG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung (Postulationsfähigkeit) in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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