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Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstreckt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 RDG Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
Aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 2 RDG ist die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung anzusehen. Keine Rechtsdienstleistungen liegen bei den in § 2 Abs. 3 RDG aufgeführten Tätigkeiten vor, so z.B. der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten.
Rechtsdienstleistungen dürfen gemäß § 3 RDG nur erbracht werden, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder einem anderen Gesetz erlaubt ist. Es bestehen insofern folgende Befugnisse:
Rechtsberatung über die baurechtlichen Vorgaben eines Bauvorhabens durch einen Architekten
Immer als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung und Fördermittelberatung.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Unerheblich ist, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann.Nach den Ausführungen der Entscheidung BGH 06.10.2011 - I ZR 54/10 ist vielmehr maßgeblich, "ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen."In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Zulässigkeit der Rechtsberatung für ein Unternehmen bejaht, das Umschuldungen für seine Kunden vornimmt und diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite berät.Ein Reitverein berät ein Mitglied über seine Gewährleistungsrechte bei einem Pferdekauf.
Voraussetzung ist, dass sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine der folgenden Personen bzw. unter ihrer Anleitung erfolgt:Die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nach einem entsprechenden Antrag bei dem Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG). Voraussetzungen sind gemäß § 11 RDG:
Ziel des Rechtsdienstleistungsregisters ist es, den Markt der Rechtsdienstleistungen für Rechtsuchende, Rechtsdienstleistungsanbieter, den Rechtsverkehr und öffentliche Stellen transparent zu machen.
Rechtsanwälte werden jedoch weiterhin nur in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer zentral geführten Rechtsanwaltsregister erfasst. Bei ausländischen Rechtsanwälten ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Führung der Rechtsdienstleistungsregister obliegt den Landesjustizverwaltungen. Die Register werden zentral und elektronisch geführt. Eine kostenlose Einsicht ist gemäß § 16 Abs. 3 RDG unter der Internetadresse www.rechtsdienstleistungsregister.de eingerichtet.
Die Einzelheiten der Anforderungen an die Sachkunde, die Berufshaftpflichtversicherung und das Registrierungsverfahren sind in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt.
Die Vergütung richtet sich gemäß § 4 RDGEG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung (Postulationsfähigkeit) in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.
RDG
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