Der Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstreckt sich auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 RDG Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern.
Aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 2 Abs. 2 RDG ist die Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung anzusehen. Keine Rechtsdienstleistungen liegen bei den in § 2 Abs. 3 RDG aufgeführten Tätigkeiten vor, so z.B. der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten.
Rechtsdienstleistungen dürfen gemäß § 3 RDG nur erbracht werden, soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder einem anderen Gesetz erlaubt ist. Es bestehen insofern folgende Befugnisse:
a)
Gemäß § 3 BRAO ist alleinig ein Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters / Rechtsanwalt bedient (BGH 29.07.2009 - I ZR 166/06).
b)
Zulässig ist gemäß § 5 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Rechtsberatung über die baurechtlichen Vorgaben eines Bauvorhabens durch einen Architekten
Immer als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung und Fördermittelberatung.
c)
Gemäß § 6 RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt, sofern
eine familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich enge persönliche Beziehung zwischen den Parteien besteht oder
sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine der folgenden Personen bzw. unter ihrer Anleitung erfolgt:
eine Person, der die entgeltliche Erbringung einer Rechtsdienstleistung erlaubt ist
Erlaubt ist gemäß § 7 RDG die Erteilung einer Rechtsdienstleistung durch Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften. So ist es erstmals sämtlichen Vereinen möglich, ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen Zwecks juristisch zu beraten.
Voraussetzung ist, dass sichergestellt ist, dass die Rechtsdienstleistung durch eine der folgenden Personen bzw. unter ihrer Anleitung erfolgt:
eine Person, der die entgeltliche Erbringung einer Rechtsdienstleistung erlaubt ist
eine Person mit Befähigung zum Richteramt (= zweites juristisches Staatsexamen)
e)
Legitimiert sind zudem Rechtsdienstleistungen, die durch die in gemäß § 8 Abs. 1 RDG aufgeführten öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen erbracht werden, so z.B. die Verbraucherzentralen.
f)
In dem Rechtsdienstleistungsregister (s.u.) registrierte natürliche und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist gemäß § 10 Abs. 1 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung sowie ausländisches Recht erlaubt.
2. Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen
Die Registrierung von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nach einem entsprechenden Antrag bei dem Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG). Voraussetzungen sind gemäß § 11 RDG:
die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
theoretische und praktische Sachkunde in den in § 10 RDG aufgeführten Sachgebieten (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht)
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,00 EUR
Ziel des Rechtsdienstleistungsregisters ist es, den Markt der Rechtsdienstleistungen für Rechtssuchende, Rechtsdienstleistungsanbieter, den Rechtsverkehr und öffentliche Stellen transparent zu machen.
Rechtsanwälte werden jedoch weiterhin nur in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer zentral geführten Rechtsanwaltsregister erfasst. Bei ausländischen Rechtsanwälten ist wie folgt zu unterscheiden:
Ausländische Rechtsanwälte, die als Europäische Rechtsanwälte nach dem EuRAG in Deutschland tätig sind, werden im Rechtsanwaltsregister verzeichnet.
Andere ausländische Rechtsanwälte, die Rechtsdienstleistungen auf einem ausländischen Rechtsgebiet erbringen, werden im Rechtsdienstleistungsregister verzeichnet.
Die Führung der Rechtsdienstleistungsregister obliegt den Landesjustizverwaltungen. Die Register werden zentral und elektronisch geführt. Eine kostenlose Einsicht ist gemäß § 16 Abs. 3 RDG unter der Internetadresse www.rechtsdienstleistungsregister.de eingerichtet.
Die Einzelheiten der Anforderungen an die Sachkunde, die Berufshaftpflichtversicherung und das Registrierungsverfahren sind in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt.
Die Vergütung richtet sich gemäß § 4 RDGEG nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Registrierte Personen sind bei der gerichtlichen Vertretung (Postulationsfähigkeit) in den in § 3 Abs. 2 RDGEG geregelten Fällen einem Rechtsanwalt gleichgestellt.
Bälz/Moelle/Zeidler: Rechtsberatung pro bono publico in Deutschland - eine Bestandsaufnahme; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3383
Ehlers: Rechtsdienstleistungsgesetz aus Sicht des Steuerberaters. Neue Grenzen zwischen umfassender Beratung und unerlaubter Rechtsdienstleistung? Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2007, 4667