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Die Rechtsbeschwerde ist eine der beiden Beschwerdearten des Zivilprozessrechts.
Im Zivilprozessrecht wird zwischen den Beschwerdearten der (befristeten) sofortigen Beschwerde und der (befristeten) Rechtsbeschwerde unterschieden.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, wenn
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Sie ist zu begründen.
Die Begründung muss enthalten:
Die Rechtsbeschwerde ist, anders als Berufung und Revision, auch innerhalb der Einlegungsfrist zu begründen.
Bei einer unverschuldeten Fristversäumung gilt Folgendes: Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde wird mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht erst mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ausgelöst (BGH 29.05.2008 - IX ZB 197/07).
Mit dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" wurde die Rechtsbeschwerde auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt.
Die vormals mögliche weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde abgeschafft und ersetzt durch die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Rechtsgrundlagen sind die §§ 70 - 75 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist von dem Beschwerdegericht zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit oder zur Vereinheitlichung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Der Bundesgerichtshof kann dadurch in wesentlich stärkerem Ausmaß als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln.
Die Beteiligten hatten nach dem vormaligen Recht keine Möglichkeit, den Bundesgerichtshof unmittelbar anzurufen. Es war vielmehr ausschließlich den Oberlandesgerichten vorbehalten, ein Verfahren dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Gemäß § 70 Absatz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder, wenn der Beschluss vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen ist, vom Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen wurde.
Über die Zulassung hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden; eines entsprechenden Antrags der Beteiligten bedarf es nicht. Bei Vorliegen der in § 70 Absatz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ist die Rechtsbeschwerde zwingend zuzulassen:
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den in § 71 Absatz 1 FamFG aufgeführten Inhalt enthalten.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen (§ 71 Absatz 2 FamFG).
Die möglichen Gründe sind in § 72 FamFG aufgeführt.
Es kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ist dagegen ausgeschlossen.
§§ 574 - 577 ZPO
§§ 70 - 75 FamFG
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