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JuraForum.deLexikonRRechtsbeistand 

Rechtsbeistand

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Begriff des Rechtsbeistands wird mit verschiedenen Bedeutungen verwendet:

  • als umgangssprachliche Bezeichnung für die juristische Unterstützung einer Person, z.B. durch einen Rechtsanwalt
  • als synonym für den Beistand
  • als Beruf nach dem nunmehr außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG

2. Rechtsbeistand als Beruf

Rechtsbeistände waren Personen, die nach dem nunmehr außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz (Art. 1 § 1 RBerG) eine beschränkte Erlaubnis erhalten hatten, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes konnten/können diese Personengruppen bei Vorliegen der in § 1 RDGEG geregelten Voraussetzungen ihre Erlaubnis in eine Registrierung für Rechtsdienstleistungen ändern.

Die neue Berufsbezeichnung ist "Rechtsdienstleister".

Registrierte Erlaubnisinhaber stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich.

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