JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsbehelfsbelehrung
Bestimmte, gesetzlich vorgesehene Formen von Verwaltungsakten müssen mit einer Belehrung darüber versehen sein, bei welcher Stelle bis wann gegen sie welche Rechtsbehelfe zulässig sind.
Bei allen anderen Verwaltungsakten kann eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein; sie ist notwendig, wenn von der Behörde für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen eine kürzere Frist als ein Jahr vorgesehen ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so kann der Betroffene noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dagegen mit einem Rechtsbehelf vorgehen.
Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist, dass niemand aus Unkenntnis seine rechtsstaatlichen Rechte verlieren soll.
Nach dem Urteil BVerwG 21.03.2002 - 4 C 2/01 ist die Rechtsbehelfsbelehrung des § 58 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.
Fehlt in den gesetzlich vorgegebenen Fällen eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, so beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen. Anstelle der vorgegebenen Frist beginnt dann eine längere Frist, zumeist eine Jahresfrist, zu laufen.
Nach § 58 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchsbefugt oder klagebefugt ist.
Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie nicht unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (BVerwG 11.03.2010 - 7 B 36/09).
Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann eine Rechtsbehelfsbelehrung aber dann partiell unterblieben sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich hat beziehen müssen. Falls sich der Drittbezug der Rechtsmittelbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihr selbst ergibt, könne und müsse erforderlichenfalls die Behörde etwaige Unklarheiten durch die zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen.
Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass die Rechtsbehelfsbelehrung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus Hinweise darauf enthält, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt sein soll, an wen sich also die Rechtsbehelfsbelehrung wendet. Ist ein solcher Hinweis in dem Sinne unvollständig, dass er nicht alle möglicherweise widerspruchs- oder klagebefugten Personen erfasst, ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit teilweise unterblieben. Sie kann in einem solchen Fall durch ein Anschreiben an diejenigen ergänzt werden, die von der Rechtsbehelfsbelehrung nach deren Formulierung als mögliche Adressaten noch nicht erfasst werden (BVerwG 07.07.2008 - 6 B 14/08).
§ 58 f. VwGO
§ 66 SGG
§ 35a StPO
§ 36 SGB X
§ 356 AO
§ 211 BauGB
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