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Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags gerichtet ist. Die Werbung muss sich als formal sachbezogene Weitergabe von Informationen darstellen.
Zulässig sind:
Unzulässig sind:
Die in dem Briefkopf zulässig aufgeführten Angaben sind in § 10 BORA normiert. Bei der Nennung von ausgeschiedenen Mitarbeitern ist das Ausscheiden kenntlich zu machen.
Nach dem Urteil BGH 25.07.2005 - AnwZ (B) 42/04 ist die Angabe von Kooperationspartnern auf dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei mit den Vorgaben des § 8 BORA vereinbar. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Rechtsanwaltskanzlei auf dem Briefbogen einen Architekten als Kooperationspartner aufgeführt.
Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Bodenseekanzlei" wurde durch das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart 16.03.2006 - 2 U 147/05) als wettbewerbswidrig angesehen, da für Mandanten der Eindruck erweckt würde, dass der Kanzlei im Bodenseeraum eine herausragende Stellung zukomme.
Die Nennung von Qualifikationen als Teilbereiche der Berufstätigkeit unterliegt gesonderten Anforderungen.
Überschreitet ein Rechtsanwalt die Grenzen der zulässigen Werbung, kann der Verstoß sowohl wettbewerbsrechtlich als auch standesrechtlich geahndet werden:
Konkurrierende Rechtsanwälte können gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bei unzulässiger Werbung auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und/oder Schadensersatz klagen (s. Unlauterer Wettbewerb - Rechtsfolgen).
Unzulässige Werbung eines Rechtsanwaltes kann durch die Berufsorganisation wie folgt geahndet werden:
§§ 43b, 113, 114 BRAO
§§ 6 - 10 BORA
§ 3 UWG
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