JuraForum.de > Lexikon > R > Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit
Die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts unterteilt sich in allen Instanzen in
Die Verfahrensgebühr besteht in der ersten Instanz gemäß Nr. 3100 ff Vergütungsverzeichnis zum RVG in einer Höhe von 1,3. Die Verfahrensgebühr deckt auch die Tätigkeit in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Führung des Prozesses. Endet das Mandat vorzeitig, so hat dies gemäß § 15 Abs. 4 RVG grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr. Etwas anderes gilt nur in den in Nr. 3101 Vergütungsverzeichnis zum RVG aufgeführten Fällen, in denen sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 ermäßigt.
Die Terminsgebühr beträgt 1,2 und entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV für
Nach dem Beschluss BGH 27.10.2005 - III ZB 42/05 entsteht die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Gebührensatzes auch dann, wenn die Parteien einen Prozessvergleich auf der Grundlage des § 278 Abs. 6 ZPO schließen, d.h. die Parteien einen von dem Gericht schriftlich vorgeschlagenen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz annehmen.
Das RVG sieht in bestimmten Vorschriften die Anrechnung von zuvor geleisteten Gebühren vor, z.B. in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum RVG: Anrechnung der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr.
Gemäß § 15a Absatz 1 RVG hat der Rechtsanwalt dabei das Wahlrecht, welche der Gebühren er anrechnet und welche er in voller Höhe verlangt, d.h. er kann die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr anrechnen oder umgekehrt. Auch ist es möglich, beide Gebühren zu reduzieren. Insgesamt darf er jedoch nicht einen höheren als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern.
Durch die Vorschrift wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, geregelt. Die Rechtsprechung BGH 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 ist damit überholt.
Die Anrechnung erfolgt zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Dabei gilt der Gebührensatz von 0,75 nur, wenn eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr in Ansatz gebracht worden war. Der übliche Gebührensatz der Anrechnung beträgt insofern 0,65.
Gemäß § 15a Absatz 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur bei Vorliegen der in § 15a Absatz 2 RVG aufgeführten drei Fallgestaltungen berufen. In den anderen Fällen ist eine Anrechnung ausgeschlossen, z.B. wenn zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtliche Tätigkeit geschlossen wurde (BGH 09.09.2009 - Xa ZB 2/09).
Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten sowohl außergerichtlich als auch im Mahnverfahren und anschließend gerichtlich, so ist die Anrechnung der Gebühren gemäß der Entscheidung OLG Köln 27.04.2009 - 17 W 249/08 wie folgt vorzunehmen:
Eine zeitliche Grenze wird durch § 15 Abs. 5 RVG gesetzt: Danach gilt eine weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.
Die Anrechnung erfolgt nur, wenn in dem gerichtlichen Verfahren derselbe Rechtsanwalt bzw. dieselbe Sozietät beauftragt war. Ist es zu einem Anwaltswechsel gekommen, so ist die Anrechnung unzulässig (OLG München 25.11.2008 - 11 W 2558/08).
Sofern der Prozessbevollmächtigte auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, hat er Anspruch auf die 1,2-fache Terminsgebühr (BGH 18.07.2006 - XI ZB 41/05).
Nrn. 3100 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG
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